Archiv der Kategorie: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Pfändung Bausparvertrag

Zwischenzeitlich habe ich es echt oft erwähnt; maßgeblich beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die möglichst genaue Formulierung des Anspruches. Heute stelle ich meine entsprechende Textpassage vor, die ich bei Bausparverträgen verwende:

an den Drittschuldner:

 

aus den vorhandenen Bausparverträgen

 

insbesondere Nr.: (wenn bekannt unbedingt angeben!)

 

gepfändet werden alle Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners an die Bausparkasse aus abgeschlossenen Bausparverträgen  insbesondere auf Anspruch auf

·        Auszahlung der Bausparsumme (Bausparguthaben und Darlehensbetrag) nach Zuteilung

·        Rückzahlung des Sparguthabens nach Kündigung

·        das Kündigungsrecht selbst und das Recht auf Änderung des Vertrages

Pfändung Lebensversicherung

Wie schon jetzt mehrfach ausgeführt muss, egal was man pfänden will der Anspruch genau bezeichnet werden. Denn alles was man nicht bezeichnet hat ist nicht mit drin; es gibt keinen Interpretationsspielraum. Bei Lebensversicherungen empfiehlt es sich, soweit man die Vertragsnummer hat, direkt mal dort anzurufen und nach der zustellfähigen Adresse zu fragen. Die Gesellschaften unterscheiden sich manchmal, auch wenn sie unter einer Adresse zu erreichen sind, an kleinen Zusätzen in der Firmierung!

Hier die Formulierung die ich bei Pfändungen aus Lebensversicherungen benutze:

 

 

aus dem auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag

 

bestehende bei der (Versicherung)……

soll gepfändet werden

 

alle Ansprüche und Rechte des Schuldners einschließlich der Gestaltungsrechte an die Versicherungsgesellschaft -Drittschuldnerin 

insbesondere der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme oder des bei der Aufhebung auf die Versicherung entfallenden Betrages der Prämienreserve, die Ansprüche auf die Überschussbeteiligungen, das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.

Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner die Versicherungsscheine (Versicherungspolicen) und die letzte Prämienquittung an den Gläubiger herauszugeben.

 

Pfändung Einkommen bei Selbstständigkeit

Bei der Pfändung von Einkommen bei Selbstständigen ist es etwas schwieriger die "Arbeitgeber" herauszufinden, da diese ja "ständig wechseln". Es handelt sich auch nicht wirklich um Arbeitgeber sondern eher um Auftraggeber. Das heißt zum Beispiel bei einem selbstständigem Maler muss man bei dem pfänden, welcher den Maler mit Arbeiten beauftragt. Herauszufinden ist das zum Beispiel über das Vermögensverzeichnis (wenns dann möglichst neu ist). Auf jeden Fall bedarf es auch hier wieder der besonderen Formulierung. Ich hatte bisher mit "meiner" Formulierung immer Erfolg:

Gepfändet wird der Anspruch an den Drittschuldner

auf Zahlung von Entgelt für durchgeführte oder durchzuführende (hier: Maler-)arbeiten in seiner Eigenschaft als Selbstständiger aus Werk-, Werklieferungs-, Geschäftsbesorgungs- sowie Dienst- und Kaufverträgen

Soweit man dann auch noch die Adresse weiß unter welcher die Arbeiten ausgeführt wurden kann man dies ebenfalls noch einfügen z.B. mit dem Wortlaut

(insbesondere für die durchgeführten Arbeiten in der …straße Nr. … in …)

 

Auf jeden Fall viel Erfolg beim pfänden.

Pfändung Arbeitseinkommen


Wie ihr sicher wisst und ich auch schon mehrfach wiederholt habe, kommt es bei jeder Pfändung auf die richtige Formulierung an. Bei Arbeitseinkommen von Angestellten muss das Einkommen, welches gepfändet werden soll, ebenfalls so genau wie möglich bezeichnet werden. Meine Formulierung, die bislang stets zum Erfolg geführt hat lautet wie folgt:

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner

 

auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen).

 

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens ergibt sich aus §§ 850 a ff. ZPO. Die Pfändung wird gem. §§ 850 a, c und e ZPO beschränkt.
(Mit dieser Formulierung braucht man nicht die gesamte Tabelle nach welcher das Einkommen berechnet wird aufführen)

 

Ebenfalls wichtig ist, um nach vollzogener Pfändung auch das Einkommen bzw. die Lohneinbehalte entsprechend "kontrollieren" zu können folgende Formulierung:

sowie bezüglich des Schuldners der Anspruch gem. § 836.3 ZPO (Vorlage von Gehaltsabrechnung) ab Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Man kann nicht direkt die Vorlage von Gehaltsabrechnungen pfänden sondern nur den Anspruch des Schuldners auf Erteilung/Vorlage einer Gehaltsabrechnung.

Ist aber nicht schlecht, denn es hat sich in der Praxis schon mehrfach herausgestellt, dass es nicht schlecht ist die Sache mal zu kontrollieren. Vor allen in Kleinbetrieben ist es nicht unbedingt bekannt in wie weit die Lohneinbehalte vorgenommen werden müssen.

Die Formulierung "einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen" bezieht sich z.B. auf die Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens, der dann ebenfalls in "Geldwert" dem Einkommen hinzu zu rechnen ist.

Pfändung von Bankguthaben II (hier Bank ist eine „eG“)

Sehr oft kommt es vor dass Schuldner bei einer Genossenschaft (eG) ein Bankkonto unterhalten. Manchmal haben diese Schuldner, bei Kontoeröffnung auch Genossenschaftsanteile erworben. Diese Genossenschaftsanteile werden aber nicht automatisch bei der Pfändung "mit abgegriffen". Hier bedarf es wieder, wie üblich, einer genauen Formulierung. Die so bei mir lautet:

Gepfändet wird ebenfalls der dem Schuldner als Genosse der Drittschuldnerin zu Ziffer 2 (Raiffeisenbank Aidlingen eG) gegen diese Genossenschaft angeblich zustehenden Anspruchs auf fortlaufende Auszahlung des Gewinns und auf Auszahlung des Geschäftsguthabens (das ihm bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommende Guthaben) sowie eines Anteils am Reservefonds, sowie das Recht auf Kündigung der Genossenschaftsanteile. Außerdem wird das dem Schuldner gegebenenfalls zustehende Kautionsguthaben gepfändet.

Dieser Passus ist nach dem für eine Kontpfändung notwendigen Formulierung noch ebenfalls mit anzufügen.

Selbstverständlich sollte auch darauf geachtet werden, dass man im Antrag ebenfalls mit hineinbringt …den Antrag zu Erlassen und die Zustellung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher an Schuldner und Drittschuldner zu vermitteln…

 

20.05.2011

Dass sich diese "Zusatz"-Pfändung lohnt, habe ich heute mal wieder erfahren. In den letzten Tagen wurde ich in der Eigenschaft als Gläubigervertreter von einer eG-Bank angeschrieben. Es wurde nachgefragt ob die Pfändung aus dem Jahr 2001 noch aktuell ist bzw. die Forderung noch besteht.

Die Akte musste ich erst mal suchen. Die Akte war vor fünf Jahren abgelegt worden und befand sich im Keller. Nachdem bei der Kontopfändung und der sonstigen Zwangsvollstreckung leider nichts herausgekommen ist und der Mandant dann selbst die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht bezahlt hat mussten wir leider gegen den Mandant selbst unsere Forderung gerichtlich geltend machen und vollstrecken. Das Geld hatten wir beigetrieben und die Akte abgelegt.

Ich habe daraufhin bei der Sachbearbeiterin der Bank angerufen und zunächst telefonisch mitgeteilt, dass auf die (ursprüngliche) Forderung keinerlei Zahlungen geleistet worden sind und ob jetzt Geld auf dem Konto sei.

Nein Geld wäre nicht auf dem Konto, aber die Genossenschaftsanteile sind aufgekündigt und nachdem darauf unsere Pfändung liegt muss diese erst abgelöst werden.

Ihr seht also, gut Ding will Weile haben und so "kleine Zusätze" lohnen sich!!!