Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Vollstreckungsauftrag

 

Hallo zusammen,

heute muss ich mal meinen Unmut kundtun!

Das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ macht mir Kopfzerbrechen (wenn nicht sogar Magenweh und Übelkeit)

Die ersten Vorzeichen sind zu spüren, zum einen in den bereits zur Verfügung gestellten Formularen vom BMJ (siehe mein letzter Artikel) sowie über die noch wahrlich unausgegorenen Ideen der „schlauen Köpfe“.

Heute hat mich ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers erreicht, der darauf hinweist, dass ab 01.01.2013 FormularZWANG bezüglich der Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages besteht. Soweit so gut. Nur, es GIBT noch keine Formulare!!

Auch die von mir heute befragten Gerichtsvollzieher haben ein solches Formular noch nicht zu Gesicht bekommen, man munkelt dass wohl ein Entwurf vorhanden sei, dieser ungefähr 6 (in Worten: sechs) Seiten umfasst, aber noch nirgends zu finden ist!!!

Das Formular soll zum ankreuzen sein, wobei man mit Bedacht ankreuzen sollte, da jedes Kreuz „kostet“ -im gebührenrechtlichen Sinne-.

Außerdem haben mir die Gerichtsvollzieher ebenfalls erzählt, dass sie bei der Schulung für die Neuerungen (hier: OLG-Bezirk Stuttgart) angewiesen wurden, Vollstreckungsaufträge, die nicht auf so einem Formular (wie gesagt, das noch keiner gesehen hat, der damit arbeiten muss) erstellt sind, ZURÜCKGESCHICKT bzw. ABGELEHNT werden müssen!!!

Was für ein Spaß (oder Schwachsinn?)

Ebenso wäre es ab 01.01.2013 erforderlich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners im Vollstreckungsauftrag genau zu bezeichnen, da (hört, hört), der Gerichtsvollzieher z.B. vor Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der E.V. diese Daten kostenpflichtig ermitteln muss.

 

Heißt das im Umkehrschluss, dass am besten schon im Tenor eines Titels diese Daten mit enthalten sein sollen?!

Diesbezüglich werden uns sicherlich noch mehr Fragen beschäftigen.

 

Ich werde über neue Erkenntnisse (oder eben über neue Nichterkenntnisse) berichten.

 

Bis dahin noch frohes Vollstrecken!!

 

Jutta Hurt

2 Gedanken zu „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Vollstreckungsauftrag

  1. Jochen Schatz

    Einen Formularzwang gibt es nur für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie den Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Für andere Zwangsvollstreckungsaufträge gibt es noch keinen Formularzwang – mangels verbindlicher Formulare. Womit wird dann die Zurückweisung begründet? Ein Zurückweisen mit einer Begründung der Nichtverwendung eines (noch) nicht bestehenden Formularzwangs halte ich auch hinsichtlich der Amtshaftung des Gerichtsvollziehers aus § 839 BGB für sehr gewagt.

    Antworten
    1. Jutta Beitragsautor

      Hallo Herr Schatz,
      mit Ihrer Meinung gehe ich konform. Bei der Ankündigung der Zurückweisung ist es in meinen bearbeiteten Angelegenheiten bisher geblieben. Offensichtlich habe ich mich bei der Formulierung meiner Vollstreckungsaufträge an die neuen Vorschriften gehalten… Sobald ich entsprechende „Neuerkenntnisse“ bzw. Reaktionen auf die seit Januar 2013 versendeten GV-Aufträge habe werde ich sicherlich darüber berichten.
      Sollten Sie entsprechende Erfahrungen machen freue ich mich auf entsprechende Informationen.
      Ihnen auf jeden Fall weiterhin viel Erfolg!
      Gruß Jutta Hurt

      Antworten

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