Öfters gestellte Fragen V

 

Öfters gestellte Fragen V:

Immer wieder sehe ich an den Suchbegriffen bzw. Fragen dass einige Dinge doch immer wieder nicht klar sind. Ich hab mal wieder ein paar zusammengestellt und so beantwortet wie ich sie bearbeite bzw. was ich darüber weiß (natürlich ohne Gewähr):

Kann eine Pfändung zurückgenommen werden?

Selbstverständlich kann eine Pfändung jederzeit vom Gläubiger zurückgenommen werden, da der Gläubiger „Herr“ des Verfahrens ist, ist er auch der „Bestimmer“ J.

Wenn eine (vollständige) Zahlung erfolgt ist muss diese, falls sie nicht über den Drittschuldner erfolgt ist, diesem auch gemeldet werden bzw. die Pfändung ist muss vollständiger Zahlung (wie gesagt, falls nicht über den Drittschuldner) zurückgenommen werden.

Pfüb-Abschriften?

Wie viele Abschriften sollen beim Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mitgeschickt werden? Ich schicke (bei einem Drittschuldner) immer vier mit ans Gericht (eine fürs Gericht, drei für den Gerichtsvollzieher).

Pfü-Gerichtskosten?

Stand heute (21.06.2012) sind derzeit pro Pfü an Gerichtskosten € 15,00 zu bezahlen, ich schicke immer gleich einen Verrechnungsscheck mit, damit ich nicht noch auf die Gebührenerhebung warten muss, denn dann dauert es bis zum Erlass einfach länger.

Pfüb Baden-Württemberg Formular?

Soweit mir bekannt gibt es keinen Formular-ZWANG bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; es gibt Formulare entsprechend zu kaufen (z.B. bei Soldan), ich hab mir meine „Formulare“ selbst so ergänzt und ausformuliert wie ich sie haben will.

Pfüb –nach Zahlung erledigt?

Davon ausgehend, dass auch die Zinsen und Kosten (ggf. Rechtsanwaltskosten und auf jeden Fall Zustellkosten und Gerichtskosten) bezahlt sind, ist die Pfändung erledigt; wie gesagt, falls Zahlung nicht durch den Drittschuldner selbst erfolgt unbedingt diesem melden!

Pfüb – Mehrwertsteuer?

Auf die Anwaltskosten ist keine Mehrwertsteuer auszubringen, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger handelt.

Pfüb – Schuldner unbekannt verzogen?

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es das Schöne ist, wenn man zumindest die zustellfähige Anschrift des Drittschuldners hat und der Anspruch noch besteht. Denn mit der Zustellung lediglich nur an den Drittschuldner, gilt die Pfändung auch als wirksam J

Pfüb – zuständiges Gericht?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichts zu stellen.

PKH für Pfüb?

Hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Pfändung (bevor man sie wegschickt!!) dem für die PKH zuständigen Gericht (=das Gericht wo der Titel her ist!) vorzulegen ist und erst nach Erhalt der PKH diese Pfändung weggeschickt werden kann (mit Beschluss über die PKH).

Adresse Postbank Stuttgart oder Köln oder Hannover…?

Die Adresse der Zentrale der Postbank genügt, man muss nicht die Filiale der Postbank des Schuldners ausfindig machen..

RA-Gebühr für Pfüb?

Die Gebühr ist momentan (Stand 21.06.2012) eine 0,3 Gebühr aus der mit der Pfändung geltend gemachten Gesamtsumme (einschließlich Kosten und Zinsen bis zum Tag vor dem Antrag).

ruhend gestellter Pfüb was ist das?

Das ist eine ausgebrachte Pfändung die zwar noch „den Fuß in der Tür hat aber nicht eintritt“ das heißt, sollte ich z.B. mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen nachdem die Pfändung bereits ausgebracht wurde, stelle ich die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner „unter Rangwahrung ruhend“. das heißt, der Drittschuldner braucht keine Zahlungen auf die gepfändete Forderung leisten, allerdings, sollte eine weitere Pfändung beim Drittschuldner von einem anderen Gläubiger eintreffen ich sozusagen „schwupp“ wieder mit meiner Pfändung vorrangig bin; dies ist deswegen so wichtig, nicht dass ich mit dem Schuldner ne Ratenzahlung ausmache und ich die Pfändung ohne Rangwahrung ruhend stelle und ein anderer Gläubiger schnappt mir dann die gepfändeten Beträge weg ohne dass ich es merke und, sollte der Schuldner nicht mehr bezahlen, ich in die Röhre schaue…

Auch hier muss nach Erledigung der Forderung dem Drittschuldner von der Erledigung Mitteilung gemacht werden!

 

Also dann mal wieder Frohes Vollstrecken!!!!      Jutta Hurt

 

Seminar Mobiliarvollstreckung vom 17.03.2012

 

Seminar Mobiliarvollstreckung vom 17.03.2012

  

Bestimmt habe ich schon erwähnt dass ich gerne Seminare besuche?! 

 Letzten Samstag war es "endlich" wieder soweit (ich weiß ich bin komisch) juhu ich darf auf ein Seminar!!

 

Das Seminar dauerte von 9:30 Uhr bis ca. 17:00 mit Pausen, eigentlich für einen ersten Frühlings-Samstag und dann auch noch bei schönem Wetter, viel zu lange!

 Aber, man nimmt von jedem Seminar was mit  (ich meine hier nicht die Seminarunterlagen und den Block mit Kugelschreiber).

Nein, irgendwelche  neuen Erkenntnisse oder auch nur einzelne Sätze.

 Manchmal ist es bedauerlicherweise trotzdem so, dass es bei einem Satz bleibt, den man mit nach Hause nehmen kann und ansonsten ist es sterbenslangweilig!

 Doch, dieser Samstag hat sich wirklich gelohnt!

Ich habe hier (außer den Seminarunterlagen und dem Block mit Kugelschreiber) noch ne ganze Menge mit nach Hause genommen.

 

Am Samstag ging es um Änderungen der ZPO die zum 01.01.2013 in Kraft treten; also um die Mobilarvollstreckung und Änderungen im EV-Verfahren.

In den Seminarunterlagen, vorbereitet von Frau Scheungrab, steht: „Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (…) ist hinsichtlich der Ermächtigungsnormen der Länder und des BMJ bereits zum 01.08.2009 in Kraft getreten.Die meisten Änderungen in der ZPO –die Anwendungsnormen- treten zum 01.01.2013 in Kraft…“

 

Na ja, zunächst hört sich das nicht sehr spannend an…

Aber, die Zeit verging wie im Flug; Frau Scheungrab hat die Eigenschaft, was mir schon bei den Online-Seminaren die ich von ihr besucht habe, aufgefallen ist, solche Seminare „lebendig“ zu gestalten; nicht nur den Stoff „runterbeten“ und dann verabschieden, nein, sie schafft es, notwendige Informationen zusammenzufassen, die Neuerungen zu analysieren und gebündeltes Wissen weiterzugeben.

 

Sie macht sich auch jedes Mal für das Skript die Mühe, aktuelle und/oder für die Gläubigerseite „gut zu gebrauchende“ Entscheidungen, mit kurzer Inhaltsangabe, aufzulisten.

 Sie prüft die Neuerungen skeptisch ab und prüft dabei sozusagen die „Alltagstauglichkeit“.

 Selbstverständlich kann ich das Seminar hier nicht zusammenfassen, zum einen fehlt die Zeit und zum anderen ist eine Erzählung aus zweiter Hand nie so gut wie die aus erster Hand. Ich kann nur sagen: unbedingt selbst auf Seminare gehen!

Auch die Betreuung durch IWW (Institut für Wirtschaftspublizistik), welche Veranstalterin des Seminars war, ist super gelaufen.

Bereits vor Beginn (ich war ne halbe Stunde vorher da) war eine Mitarbeiterin der Fa. IWW vor Ort, hat jeden begrüßt, der Seminarraum war gerichtet, das Skript, Informationsmaterial (und natürlich der Block und der der Bleistift) lagen auf den Plätzen, es gab sogar schon Kaffee; Wasser stand sowieso auf den Tischen. Die Mitarbeiterin der IWW war ebenfalls den ganzen Tag vor Ort und hat sich um unser Wohlbefinden gekümmert; Exemplare verschiedener Fachzeitschriften vom IWW lagen aus und konnten mitgenommen werden.  Am Ende des Seminartages haben wir sofort unsere ausgedruckte Teilnamebescheinigung erhalten.

 

Alles in allem sehr zufriedenstellend und dies wird sicherlich nicht mein letztes Seminar, sowohl bei Frau Scheungrab (siehe auch: www.ksseminare.de) als auch über den IWW-Verlag (siehe auch: www.iww.de ) sein, welches ich besucht habe.

Sehr empfehlenswert!

 … habe ich schon erwähnt, ich liebe Seminare ….

 

Vielleicht bis zum nächsten Seminar!?

 Gruß Jutta Hurt

Pfändung von zwei Einkommen

Pfändung von zwei Einkommen

Sicherlich hat der eine oder andere bereits Schuldner gehabt die nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen sondern zwei oder aber eine Rente erhalten und geringfügig beschäftigt sind zum Beispiel.

Ich habe bei solchen Konstellationen des Öfteren erlebt, dass beide Einkünfte für sich gesehen sich unterhalb der Pfandfreigrenze befinden.

Im ersten Moment für mich als Gläubiger natürlich sehr ärgerlich, aber halt nur im ersten Moment. Man hat die Möglichkeit bei Pfändung von Einkommen zu beantragen, dass die Einkommen (also die Nettobeträge) zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich meist ein pfändbarer Betrag. Aber der Gläubiger muss auch gleich mitbeantragen aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag dann entnommen werden muss.

In der Praxis hat es bei mir mit folgender Formulierung schon geklappt (diesen Text nach der Pfändungsanspruchsformulierung):

Es wird beantragt, die Zusammenrechnung (§850 e Nr. 2a ZPO) des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem …. (Drittschuldner Ziffer 1) mit dem Anspruch auf… (z.B. Witwenrente) gegenüber der … (z.B. LVA Württemberg) (Drittschuldner Ziffer 2)anzuordnen und zu bestimmen, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der laufenden Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist.

oder

Es wird weiterhin beantragt, zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens, die Nettoarbeitseinkommen des Schuldners aus seinen Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldner zu 1 und 2 (siehe oben) gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammen zu rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches der Schuldner beim Drittschuldner zu 1 (Fa. …)

Das Vollstreckungsgericht entscheidet diese Sache nur auf ANTRAG.

Das Schöne an der ganzen Sache ist, wenn die einzelnen Ansprüche bereits gepfändet wurden, von den anderen Gläubigern aber eine Zusammenrechnung nicht beantragt wurde „überhole“ ich damit die vorrangigen Gläubiger um den pfändbaren Betrag bzw. Differenzbetrag.

Der Kommentar Stöber „Forderungspfändung“ sagt dazu: „Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, muss jeder Antrag stellen, der für den durch seine Pfändung notwendigen Lohnabzug die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen anstrebt. … Erwirkt nur ein Gläubiger den Zusammenrechnungsbeschluss, so wird für ihn der Lohnabzug unter Zugrundelegung der mehreren Arbeitseinkommen berechnet. Für die übrigen Gläubiger bleibt es beim Lohnabzug aus den Einzeleinkommen. … Der Zusammenrechnungsbeschluss kann nur dem Gläubiger, auf dessen Antrag (in dessen Vollstreckungsverfahren) er erlassen ist, einen weitergehenden Pfändungszugriff an seiner Rangstelle (§ 804 Abs. 3 ZPO) ermöglichen, …“

Toll nicht!!!

Probiert es mal aus und wie gehabt viel Erfolg beim vollstrecken.

Jutta Hurt

Seminare in der Zwangsvollstreckung

 

Habe ich euch eigentlich schon erzählt dass ich unheimlich gerne Seminare besuche?!

 

Nachdem ich (bzw. unsere Kanzlei) Abonnent(en) beim IWW-Verlag bin (bzw. sind) werde ich natürlich regelmäßig über Seminarangebote informiert.

Eins ist mir sofort ins Auge gestochen und ich habe mich angemeldet für das Seminar „Mobiliarvollstreckung –Revolution durch das Gesetz zur Sachaufklärung“, Referentin Karin Scheungrab, in Stuttgart am 17.03.2012; vielleicht sieht man sich ja sogar ?!? J

Frau Scheungrab informiert über „Vollstrecken ins bewegliche Schuldnervermögen –der unerwartete kurfristige Zugriff macht´s!“, „Neue Vermögensauskunft durch den Schuldner“, „Gesetz zur Sachaufklärung: Neue Möglichkeiten für Gerichtsvollzieher und Gläubiger“ sowie u.a. über „Erfolgsabhängige Vergütung des Gerichtsvollziehers –Anreiz zur effektiven Vollstreckung?“.

Die Seminare finden auch in Hamburg (23.02.) in Düsseldorf (24.02) und in Berlin (16.03.2012) statt.

Ich freu mich auf jeden Fall dort hingehen zu können, denn eins ist sicher, man nimmt JEDES MAL irgendwas mit was man in der Praxis verwenden kann;

Falls ihr euch selbst mal informieren wollt was es für Seminare gibt bei IWW: www.iww.de/seminare

 

Vielleicht bis zum 17.03.2012 in Stuttgart?

Gruß Jutta Hurt

 

 

Öfters gestellte Fragen IV

Heute will ich mal wieder auf die Fragen/Schlagwörter eingehen; wie immer will ich dazu sagen, dass ich die Fragen so beantworte wie ich sie bearbeiten würde (und wie sie i.d.R. bei mir auch klappen)

 

Vollstreckung bei mehreren Niederlassungen?

 

Ich denke die Frage zielt auf Pfändung z.B. von Bankkonto; muss nicht sein, da bei korrekter Zustellung sich das auf alle Filialen dieser Bank auswirkt; d.h. der Schuldner kann dann auch an keiner Zweigstelle mehr was abheben wenn das Konto gepfändet wurde.

 

Anlagen zum vorläufigen Zahlungsverbot?

 

Nein keine Anlagen, das vorläufige Zahlungsverbot wird direkt über den Gerichtsvollzieher zugestellt und die Beträge müssen ihm nicht nachgewiesen werden.

 

Erhält der Schuldner eine Kopie des vorläufigen Zahlungsverbots?

 

Direkt von uns nicht; eine Ausfertigung wird ihm über den Gerichtsvollzieher zugestellt.

 

Bis wann Zinsen berechnen bei ZV-Auftrag?

 

Zinsen immer bis gestern berechnen und in Auftrag noch reinschreiben „zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)..“

 

EV-Antrag nach Vollstreckung?

 

Ich mach immer einen so genannten „Kombi-Auftrag“ (siehe hierzu bereits in einem früheren Beitrag), dann ist alles auf einmal erledigt.

 

Kontopfändung, darf man noch zwangsvollstrecken?

 

Sobald der Pfü erlassen wurde und die Unterlagen vom erlassenden Gericht wieder da sind kann man sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen. Man sollte halt drauf achten, falls Geldeingänge kommen vom Drittschuldner dies dem Gerichtsvollzieher dann auch noch mitzuteilen bzw. wenn der Gerichtsvollzieher beitreibt, dies dem Drittschuldner mitzuteilen.

 

Wann muss ein Pfü zurückgenommen werden?

 

Auf jeden Fall dann wenn alles bezahlt ist; wenn der Drittschuldner alles bezahlt muss das dem Drittschuldner nicht extra noch mitgeteilt werden (das weiß er dann eigentlich selbst). Sollte allerdings anderweitig Geld kommen muss man dies dem Drittschuldner mitteilen bzw. die Pfändung dem Drittschuldner gegenüber (am besten mit AZ des Pfü) für erledigt erklären.

 

Angabe der Kontonummer im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

 

Nein, muss nicht sein.

 

Anwaltskosten Zwangsvollstreckung Pfändungs-und Überweisungsbeschluss und Gerichtsvollzieher

 

Anwaltskosten sind ne 0,3Gebühr gem. 3309 RVG aus der Gesamtforderung zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Mwst. (wenn Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist); die Gerichtsvollzieherkosten kann ich betragsmäßig nicht genau sagen, bewegen sich jedoch zw. € 12,50 und € 25,00.

 

Muss eine Pfändung auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden?

 

Ich kenn es nicht anders, es muss ja nachvollziehbar sein was abgeführt wird.

 

Zuständiger Gerichtsvollzieher, Schuldner verzogen?

 

Naja, da sich die Gerichtsvollzieherauswahl nach dem Wohnort des Schuldners richtet gibt’s bei „unbekannt verzogen“ keinen zuständigen Gerichtsvollzieher. Vor allem ist es ja so, dass, wenn ich einen Gerichtsvollzieher beauftrage dies in der Regel deshalb tue um Geld zu bekommen; und wo soll der Gerichtsvollzieher pfänden wenn der Schuldner nicht da ist???

 

Zustellungsauftrag und vorläufiges Zahlungsverbot in einem?

 

Wenn man den Gerichtsvollzieher nimmt der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist, wüsste ich nicht was dagegen spricht.

 

Weiterhin frohes vollstrecken…

 

Gruß Jutta Hurt