Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überarbeitetes Formular)
03.03.2015
Hier ein Link für die „neuen“ Formulare:
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html
Dort müsst ihr auf „Pfändungsrecht“ gehen und dann könnt ihr euch den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussAntrag aussuchen der für eure Sache richtig ist.
Als kleiner Hinweis:
Zwischenzeitlich gibt es eine BGH-Entscheidung die besagt, dass (in meinen Worten) im Formular auch Einträge vorgenommen werden können, wenn das Formular „nicht ausreichend“ ist. Aber lest selber mal nach:
Auf jeden Fall viel Spaß damit und viel Erfolg
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gültig ab 25.06.2014 (aktuelle Fassung)
Hurra (ironisch!!!), die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare wurden überarbeitet:
„§ 6 ZVFV – Übergangsregelung
Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.“
(zu finden u.a. unter: http://www.juraforum.de/gesetze/zvfv/6-uebergangsregelung)
Die Formulare könnt Ihr Euch herunterladen beim Justizportal des Bundes und der Länder:
http://www.justiz.de/formulare/index.php
Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Die Überarbeitung ist nicht viel besser als des „erste Modell“, es ist z.B. nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich auch fortlaufende Zinsen haben will. Die Verzugszinshöhe ist falsch bzw. der Übergang von 8% auf 9% nicht mit eingearbeitet. Die Lastschrifteinzugsermächtigung für die Gerichtsvollzieher fehlt, da mach ich allerdings zwischenzeitlich ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist) den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann.
Viel Erfolg beim Bearbeiten
Gruß Jutta Hurt
Hurra? Das neue Formular ist noch schlechter als das alte! Eine Lastschriftermächtigung für den Gerichtsvollzieher ist nicht mehr vorgesehen und dass der Verzugszinssatz des § 288 Abs. II BGB bereits seit dem 29.o7.2014 nicht mehr acht, sondern jetzt neun Prozent beträgt, hat man auch dezent übersehen.
Nicht hurra, sondern Schrott!
Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Sie haben völlig Recht, absoluter Schrott, es ist auch nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich fortlaufende Zinsen haben will. Bezüglich der Gerichtsvollzieherlastschriftermächtigung mache ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist, den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann). Gruß Jutta Hurt