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Pfändung Arbeitseinkommen


Wie ihr sicher wisst und ich auch schon mehrfach wiederholt habe, kommt es bei jeder Pfändung auf die richtige Formulierung an. Bei Arbeitseinkommen von Angestellten muss das Einkommen, welches gepfändet werden soll, ebenfalls so genau wie möglich bezeichnet werden. Meine Formulierung, die bislang stets zum Erfolg geführt hat lautet wie folgt:

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner

 

auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen).

 

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens ergibt sich aus §§ 850 a ff. ZPO. Die Pfändung wird gem. §§ 850 a, c und e ZPO beschränkt.
(Mit dieser Formulierung braucht man nicht die gesamte Tabelle nach welcher das Einkommen berechnet wird aufführen)

 

Ebenfalls wichtig ist, um nach vollzogener Pfändung auch das Einkommen bzw. die Lohneinbehalte entsprechend "kontrollieren" zu können folgende Formulierung:

sowie bezüglich des Schuldners der Anspruch gem. § 836.3 ZPO (Vorlage von Gehaltsabrechnung) ab Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Man kann nicht direkt die Vorlage von Gehaltsabrechnungen pfänden sondern nur den Anspruch des Schuldners auf Erteilung/Vorlage einer Gehaltsabrechnung.

Ist aber nicht schlecht, denn es hat sich in der Praxis schon mehrfach herausgestellt, dass es nicht schlecht ist die Sache mal zu kontrollieren. Vor allen in Kleinbetrieben ist es nicht unbedingt bekannt in wie weit die Lohneinbehalte vorgenommen werden müssen.

Die Formulierung "einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen" bezieht sich z.B. auf die Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens, der dann ebenfalls in "Geldwert" dem Einkommen hinzu zu rechnen ist.