Archiv der Kategorie: Tipps und Tricks

Fachseminar die Zweite

 

Fach-Seminare die Zweite

 

 Sicherlich kennen viele von Euch den Haufe-Verlag?!

Der Haufe Verlag hat sich auf Online-Datenbanken, Software und Loseblattsammlungen zu Themen aus Wirtschaft, Recht und Steuern spezialisiert.

 

Immer wieder werden auch, im Zuge des www Online-Seminare angeboten; vor kurzem wurde unserer Kanzlei ein kostenloses Online-Seminar (Gegenwert rund € 100,00) angeboten.

Mit Freuden habe ich festgestellt, dass dieses Seminar „Fristen-Verjährung-Zustellung“ von Frau Karin Scheungrab gehalten wurde. Ich habe mich (wie erwähnt, Schwabe halt J) zum Seminar angemeldet und die Zusage zur (kostenlosen!!) Teilnahme umgehend erhalten.

Zwischenzeitlich schon ein „alter Hase“ beim Online-Seminar habe ich zum genannten Zeitpunkt mit den mir zur Verfügung gestellten Links und Passwörtern angemeldet.

Ich kann jedem nur empfehlen auch mal so ein Online-Seminar zu besuchen, ist total einfach zu handhaben und optimal; man braucht nirgends hinreisen, hat somit auch keine Fahrtkosten und, was ganz wichtig ist, keinen Zeitverlust!

Auch hier beim Haufe.onlinetraining war der Vortrag super verständlich, man konnte problemlos anhand des (zwischenzeitlich ausgedruckten) Skripts dem Vortrag folgen. Frau Scheungrab hat das Seminar sehr übersichtlich und verständlich gestaltet. Das Gute ist, man muss nicht schon tief in der Materie drin sein, es wurde alles wunderbar erklärt. In dem zur Verfügung gestellten Skript waren zu diesem Thema ausführliche Tabellen zur Übersicht enthalten sowie einige Gerichtsentscheidungen aufgeführt sowie Beispielfälle durchgespielt.

Auch hier muss ich sagen, es hat sich gelohnt! Und dass es nichts gekostet hat macht die ganze Sache noch besser, denn es war auf keinen Fall umsonst!

Also traut Euch und macht auch mal, falls noch nicht geschehen, so eine Online-Schulung mit!

 

Weiterhin erfolgreiches Arbeiten

 

Gruß Jutta Hurt

IWW Vollstreckung effektiv, Fach-Seminare zur Zwangsvollstreckung

 

Fach-Seminare

 

Wie Ihr sicherlich wisst, wird man im Laufe der Jahre schlauer, die Erfahrungen sammeln sich an, man weiß wo man nachschauen muss und gut ist es auch wenn man sich ab und an in die angebotene Fachliteratur vertieft.

 

Ich selbst bin irgendwann mal auf die Fachzeitschrift „Vollstreckung effektiv“ vom Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co KG aufmerksam geworden.

 

Habe mir dort dann ein Probeabo (zwei kostenlose Hefte) schicken lassen und war so begeistert von der Zeitschrift dass wir (meine Kanzlei wo ich arbeite) diese zwischenzeitlich selbst im Abo haben.

 

Dort wurden auch schon verschiedene „Tipps“ von mir veröffentlicht. Aktuelle Themen werden aufgegriffen; es wird sehr gut verständlich alles erklärt, es werden Beispiele gegeben und Gesetzesänderungen mitgeteilt und erklärt.

 

Immer wieder wird man über die stattfindenden Seminare informiert. Zwischenzeitlich gibt es (dem www sei es gedankt) auch Online-Seminare, so dass man nicht mal Haus und Hof verlassen muss, sondern sich nur an den PC setzen kann.

 

Vor kurzem war wieder eine Information über ein Online-Seminar von IWW bei uns eingegangen mit dem Thema „Vollstreckungsrecht“, gehalten von Frau Dipl.Rpfl.in Karin Scheungrab.

 

Bei genauerem Informationsabruf hatte ich gesehen dass man die Teilnahme am Seminar gewinnen kann. Also habe ich (Schwabe halt) mich für die Teilnahme beworben und mich riesig gefreut, als ich tatsächlich die Teilnahme gewonnen hatte.

Bislang hatte ich noch nie an einem Online-Seminar teilgenommen, also war auch das mal eine neue Erfahrung.

 

Per Email wurden mir die Benutzerdaten und das Kennwort übermittelt und am Tag des Seminars konnte man sich eine 1/4stunde vor Beginn einloggen und das Skript herunterladen.

 

Ich war hellauf begeistert! Das Skript übersichtlich, der Vortrag super verständlich, die Moderation war klar strukturiert, Fragen konnten (mittels Tastatur) gestellt werden und (was erwähnenswert ist) auch beantwortet! Also in der Summe nicht ein Seminar am Teilnehmer vorbeireferiert sondern lohnenswert.

 

Selbst wenn ich es bezahlen hätte müssen hätte sich jeder Cent gelohnt J

 

Alles in allem ist es natürlich immer gut wenn man sich weiterbildet und hier kann ich wirklich meine Empfehlung aussprechen.

 

Weiterhin viel Erfolg!!

 

 

Gruß Jutta Hurt

Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und Pfü

Noch ein bisschen was Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

 

Wie bereits in einem früheren Artikel ausgeführt dient das vorläufige Zahlungsverbot sozusagen wortwörtlich. Es verbietet dem Drittschuldner vorläufig an den Schuldner zu bezahlen, egal ob es Lohnforderungen, Kontoguthaben, Steuerrückerstattungen o.ä. sind.

Beim vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel nicht mitgeschickt. Die Titelbezeichnung ist jedoch aufzuführen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eigentlich immer sinnvoll weil es als „Reservierung „ für den dann noch kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes muss nicht über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen, es kann ein Gerichtsvollzieher nach Belieben beauftragt werden, da das vorläufige Zahlungsverbot durch die, vom GV veranlasste, Postzustellung erfolgt.

Im möglichst zeitnah folgenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (bei dem natürlich der/die Titel mitgeschickt werden müssen, ebenso die bis dahin angefallenen Vollstreckungsunterlagen) sollte man auf jeden Fall bezüglich der Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes folgendes noch in den Antrag mit einfügen:

„…zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG, sowie der Zustellungskosten für die Zustellung des hier vorausgegangenen vorläufigen Zahlungsverbots, zuzüglich fortlaufender Zinsen ab … werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin an…“

 

Des Öfteren ist es bei „meinen“ Fällen dann vorgekommen, dass die Schuldner plötzlich aktiv werden und Ratenzahlungen anbieten, mit der Maßgabe dass die Pfändung zurückgenommen werden soll.

Auf keinen Fall die Pfändung zurücknehmen. Hält sich der Schuldner dann nicht an sein Versprechen muss das Ganze dann von vorne angeleiert werden.

Ich mache es in so einem Fall dann so, dass ich z.B. bei einer Kontenpfändung, dem Drittschuldner gegenüber folgendes erkläre:

„In vorbezeichneter Angelegenheit will der Schuldner Raten begleichen. Eine erste Rate in Höhe von € … ist sofort zur Zahlung fällig. Um diese Rate leisten zu können wird die Freigabe des Kontos in Höhe dieses Betrages von € …, zum Zwecke der Überweisung an uns (Zahlung soll auf das Konto … unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen) erklärt.

Mit Durchführung der Überweisung wird dann das Ruhen der ausgebrachten Pfändung unter Rangwahrung erklärt.“

Dies hat den Vorteil, dass ich bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht alles nochmal machen muss und ich auf meinem Rang als Gläubiger stehen bleibe und, sollte ein weiterer Gläubiger in die durch mich gepfändete Ansprüche „hineinpfänden“ meine Pfändung in dem Moment wieder „auflebt“ und ich damit nach wie vor erstrangig bin. Außerdem ist das ein gutes Druckmittel für den Schuldner dass er seine Ratenzahlungsversprechen einhält.

Viel Erfolg Gruß Jutta

Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern gleichzeitig

Habt ihr auch schon mal das gespürt wie super sich das anfühlt wenn man Erfolg hat mit dem was man tut?!

Gestern konnte ich das mal wieder so richtig auskosten:

 

Ein Arbeitgeber blieb seinem Arbeitnehmer Lohn schuldig. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess wurde ein entsprechendes Urteil erlangt, wonach ein bestimmter Betrag noch in brutto zu bezahlen wäre.

(Im Übrigen werden solche Forderungen auch immer in Brutto vollstreckt, man braucht sich nicht die Mühe machen den Nettobetrag auszurechnen; sollte der Arbeitgeber zwischenzeitlich entsprechende Abführungen an Steuer usw. gemacht haben kann er diese Abführungen durch Vorlage von Belegen nachweisen und schuldet dann nur noch den Nettobetrag; bei Vollstreckung des Bruttobetrages kann/muss/sollte der Arbeitgeber dann selbst die Abführungen an die Rentenkasse usw. selbst vornehmen.)

 

Eine (freiwillige) Zahlung erfolgte nicht. Also musste ich mal wieder Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Vom Arbeitgeber lag mir ein Briefbogen vor, dem ich die Bankverbindungen (vier an der Zahl) entnehmen konnte. Auf Grund dessen habe ich dann einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das zuständige Gericht (Vollstreckungsgericht=Gericht Sitz des Schuldners) bezüglich aller vier Kontoverbindungen gleichzeitig gestellt. (Bezüglich der zustellfähigen Adressen der einzelnen Banken könnt Ihr auf meinem diesbezüglichen Artikel „Bankverbindungen, Kontaktadressen“ nachschauen.)

 

Zudem habe ich an das Vollstreckungsgericht ein Anschreiben formuliert, mit welchem ich den Pfü-Antrag übergeben habe und darin darum gebeten doch bitte vier Ausfertigungen gleichzeitig zu erlassen, dies auf den einzelnen Ausfertigungen zu vermerken, und dann die Vermittlung der Ausfertigungen an die zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung nach § 840 ZPO vorzunehmen.

 

Eine gleichzeitige Zustellung macht Sinn. Soweit nur eine Ausfertigung erlassen wird, geht diese „der Reihe nach“ von zuständigem Gerichtsvollzieher zu zuständigem Gerichtsvollzieher. Der jeweilige Gerichtsvollzieher „latscht“ zum jeweiligen Drittschuldner, stellt die Ausfertigung dort persönlich zu, geht nach Hause (sprich ins Büro) und verschickt die Ausfertigung an den nächsten, und so weiter und so fort. Somit kann die Zustellung eines Pfü’s mit, wie hier, vier Drittschuldnern schon mal 6 Wochen dauern, bis die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an alle zugestellt worden sind.

Das Schlechte dabei ist auch noch, der Schuldner selbst bekommt ja auch eine Ausfertigung zugestellt, das heißt, er hätte noch die Möglichkeit, nachdem er weiß wohin die Pfändungen noch zugestellt werden, bei den noch nicht gepfändeten Drittschuldnern „abzuräumen“.

Also macht so eine zeitgleiche Zustellung Sinn!

 

In meinem angesprochenen Fall, hat das sogar so gut geklappt, dass die Pfü-Ausfertigungen innerhalb einer Woche erlassen und zugestellt worden sind (GLEICHZEITIG! Yep!)

Ihr hätte mal sehen sollen wie aufgeregt auf einmal der Arbeitgeber war, bei dem ging gar nichts mehr, keine Überweisungen, keine Abbuchungen, keine Einzugsermächtigungen, nix, nada, garnix!

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers hat daraufhin von seinem Privatkonto die Zahlung geleistet und die Pfändungen konnten wieder aufgehoben werden.

 

Alleine dass das so wie geplant geklappt hat war ein super Gefühl; dass dann auch noch das Geld gekommen ist hat dem ganzen dann das Sahnehäubchen aufgesetzt.

 

Ich wünsche Euch auch viel Erfolg!!

Zwangsräumung, Berliner Modell, Vermieterpfandrecht

Siehe hierzu unbedingt die neueren Ausführungen in meinen beiden Artikeln vom 11.02.2014 sowie insbesondere im Artikel vom 13.02.2014!! Wegen des „neuen“ §§ 885 a ZPO

Das Berliner Modell (auch Berliner Räumung genannt) ist eine Methode zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen.

Bei einer „normalen“ kompletten Räumung setzt der Gerichtsvollzieher als anzufordernden Vorschuss ca. € 1000,00 pro zu räumenden Raum an. Der Vorschuss ist vom Gläubiger zu erbringen; er wird für Auslagen für die Spedition, welcher der Gerichtsvollzieher zur Räumung hinzu bestellt, für Einlagerungskosten u.ä. verwendet. Also ist der Gläubiger nicht nur durch die rückständige Miete geschädigt sondern muss auch noch einen enormen Betrag zur Verfügung stellen  bis er seine Mieter los wird.  Um zumindest diese Kosten so gering wie möglich zu halten bietet es sich beim Zwangsräumungsauftrag gleichzeitig das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, also nach dem so genannten „Berliner Modell“ zu räumen.

Wikipedia führt dazu aus:

„Dazu übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt. Ziel ist, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern. Bei der „klassischen“ Räumung der Wohnung erfolgt der Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Speditions- und Lagerkosten auch Gerichtsvollziehergebühren an.

Der Vermieter hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände zu verwahren. Ggf. muss er sie herausgeben (wenn unpfändbar) bzw. der Verwertung zuführen (wenn pfändbar). Die erforderlichen Kosten muss grundsätzlich der Mieter tragen. Der Vermieter haftet jedoch und muss einen entsprechenden Vorschuss leisten (im unten zitierten BGH Urteil ging es um 3.000 € Vorschuss für das Räumen der Wohnung). Aus der Pflicht zur Verwahrung des Räumgutes durch den Vermieter (§§ 1215, 1257 BGB) macht sich dieser bei Verlust des Inventars nach Räumung als Eigentumsverletzung schadensersatzpflichtig (LG Lübeck NJW-RR 2010, 810).

Die Vorgehensweise ist durch BGH-Urteil bestätigt: Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.

Der Name „Berliner Modell“ stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum. Dort ist die Anwendung aufgrund der besonderen Struktur, welche durch finanzschwache Bürger und zeitweise großen Wohnungsleerstand geprägt war, besonders verbreitet. Für diesen Problemkreis bietet sich die Anwendung an, da das potentielle Problem bei der Anwendung in:

  • nicht der Pfändung unterliegenden Gegenständen
  • dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter

liegt. Dies tritt bei typischen Mietnomaden jedoch nicht auf. Dennoch ist das Modell weiterhin nicht unumstritten, da dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden.“

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen an Erläuterung.

Ich stelle meinen Zwangsräumungsauftrag eigentlich immer in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag. Zu richten ist dieser Räumungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher des (Räumungs-)schuldner. Wenn man den nicht weiß richtet man den Auftrag an „Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht …“

Ich formuliere ihn so:

„Räumungs- und Vollstreckungsauftrag in Sachen

Gläubiger (Name und komplette Anschrift)

gegen

Schuldner (Name und komplette Anschrift)

Der Schuldner ist verpflichtet, gem. beiliegendem Vollstreckungstitel (Name des Titels,  Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen und Datum)  aufgeführte Wohnung (hier am besten den Urteilstenor eins zu eins übernehmen, da steht z.B. drin, die aus 3 Zimmern, Küche Bad usw… bestehende Wohnung) zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher beantragt,

die Zwangsräumung

durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig ist der Schuldner verpflichtet, die nachstehend berechneten Kosten dieses Antrags zu erstatten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen. Der Vermieter macht Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB geltend“

 

 

Vermieter macht Vermieterpfandrecht geltend, § 562 BGB; folgende Vor- und Nachteile habe ich im Internet gefunden:

 

• Wohnung wird durch Gerichtsvollzieher nur

herausgegeben, Gegenstände verbleiben in der

Wohnung

• Zulässig, weil der Gerichtsvollzieher kein

Prüfungsrecht hat (BGH,17.11.2005,I ZB 45/05)

• Nachteile:

– Schadensersatzansprüche des Mieters wegen

„abhanden gekommener Gegenstände“

– Verlust des Anspruchs auf

Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, da

kein „Vorenthalten“ (OLG Rostock,08.06.2007,3

W 23/07)- Lösung durch Ersatz des

Kündigungsschadens bei fristloser Kündigung

 

Im BGB steht:

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

 

§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

 

 

Auch hier wieder viel Erfolg!