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885 a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag (zum 01.05.2013)

Räumung von Wohnraum vormals das „Berliner Modell“ genannt, wird durch § 885a ZPO „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ ersetzt

Das Problem bei Räumungen bis April 2013 war, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur die Mieter aus den Räumlichkeiten weisen musste, sondern auch, falls der Schuldner nicht selbstständig ausgezogen war, das Mobiliar und anderes, unter Zuhilfenahme einer Spedition entfernen und einlagern lassen.

Es war mit Kosten von rund € 1000,00 pro zu räumenden Raum zu rechnen. Der Gerichtsvollzieher verlangte vorab einen ordentlichen Vorschuss und der Vermieter (Gläubiger) musste diesen vorab zur Verfügung stellen.

Unter Umständen (also meistens) blieb der Vermieter neben der eventuell eh schon rückständigen Miete auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Aus dieser durchaus schlechten Situation für die Vermieter heraus, wurde über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) diese Art der Zwangsräumung, das so genannte „Berliner Modell“ kreiert. Damit konnte „nur“ der Mieter „entfernt“ werden.

Der Name „Berliner Modell“, so Wikipedia, stammt von zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen aus dem Berliner Raum.

Das „Berliner Modell“ ist in nun vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist, nicht nur durch die Rechtsprechung sondern direkt durch das Gesetz geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) beschränkt werden kann.

In § 885 a ZPO ist ebenfalls geregelt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die dabei frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die sich in der Wohnung befinden. Unabhängig davon ob sich der Vollstreckungsauftrag darauf bezieht oder nicht.

Bezüglich der zurückgelassenen Sachen des Mieters können diese, soweit sie nicht verwertet wurden, nach der in § 885 a ZPO geregelten Verwahrzeit von einem Monat, vernichtet/entsorgt werden. Abfall kann natürlich sofort entsorgt werden.

Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.

Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Die übrigen zwar Sachen, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen sind, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).

Ergebnis:

Das bisherige „Berliner Modell“ bzw. der jetzige „beschränkte Vollstreckungsauftrag“ ist  schnell und kostengünstiger als andere Arten der Räumung. Auf jeden Fall zu empfehlen, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Ich persönlich favorisiere diese Art der Räumung eigentlich in nahezu allen Räumungssachen. Man sollte aber auf jeden Fall beachten, dass die dem Schuldner gehörenden bzw. hinterlassenen Sachen nicht einfach wahllos nach einem Monat entsorgt werden, es könnten „verwertbare“ Sachen dabei sein.

neues Formular in der Zwangsvollstreckung:

Soweit keinerlei Geldbetrag mit vollstreckt werden soll (also AUCH nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, wird kein Formular benötigt;

Soweit rückständige Miete o.ä. bzw. die Kosten des Räumungsauftrages mit vollstreckt werden sollen, muss das Formular zwingend verwendet werden; dort ist der Räumungsauftrag unter „O“ einzutragen (also Tenor des Urteils, d.h. die genaue Bezeichnung was geräumt werden soll), zudem verwende ich immer noch den Hinweis: „Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind“

Bei der Berechnung des Streitwerts nehme ich bezüglich der Räumung den Streitwert aus dem Vollstreckungstitel (gegebenenfalls plus Geldbetrag der vollstreckt werden soll)

Viel Erfolg

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell bzw. § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag)

 

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell / erstmals 17.11.2011/ überarbeitet am 11.02.2014 bezüglich des „neuen“ § 885 a  (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Heute will ich noch einmal auf die Zwangsräumung (nach dem so genannten Berliner Modell bzw. auf § 885a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag) so wie ich sie zwischenzeitlich fast immer durchführe, eingehen:

Ich verstehe das so: Die Räumung nach Berliner Modell ist die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das heißt dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.

Seit 01.05.2013 ist es auch möglich den Auftrag gem. § 885a ZPO zu beschränken, auf die pure Herausgabe der Wohnung ohne dass man das Vermieterpfandrecht geltend machen muss.

siehe hierzu ZPO §§ 885a, 811; BGB §§ 562, 562b, 97, 98

Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung ist meiner Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Außerdem brachte dieser § 885 a ZPO (Abs. 3) meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden

Dies hat den enormen Vorteil dass diese Art der Räumung nicht so teuer ist, da keine Speditionskosten und Einlagerungskosten anfallen.

Der Vorteil der Räumung mit Vermieterpfandrecht war bislang dass das Vermieterpfandrecht Vorrang hat vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung.  Nach § 885a ZPO ist es nicht mehr notwendig weil dieser § die Formulierung bereits regelt.

Der Gerichtsvollzieher muss die Berechtigung des Vermieters nicht prüfen und den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung auszuführen!

Beim Räumungstermin ist werden gem. § 885 a Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, auch mit „Bildaufnahmen in elektronischer Form“ die frei beweglichen Sachen dokumentiert.

Nach Durchführung des Räumungstermins sollte so vorgegangen werden:

Da den Gläubiger (Vermieter) eine Verwahrungspflicht trifft sollte er die (beim Berliner Modell: nicht dem Vermieterpfandrecht) unterliegenden Gegenstände einlagern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Gegebenenfalls hat der Gläubiger eine Unterstellmöglichkeit, wenn nicht kann er mit dem Nachmieter eine Übereinkunft treffen, dass die Gegenstände z.B. im Keller o.ä. verbleiben bist sie entsorgt bzw. vom Schuldner abgeholt werden. So spart sich auch der Vermieter Einlagerungskosten.

Gem. § 885 a ZPO ist es auch mit der Verwertung der Gegenstände einfacher: siehe Gesetzestext:

„…4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385, des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.“

Nach Fristablauf kann der Vermieter dann die Gegenstände also verwerten (z.B. verkaufen). Soweit er durch die Verwertung Einnahmen hat, müssen diese unbedingt auf die geschuldete Forderung angerechnet werden! (Siehe BGB §§ 1257 sowie 1228 Abs. 2 BGB)

Sachen die nicht verwertet werden können, wurden (in unseren Verfahren) dann dem Sperrmüll „zugeführt“.

Also viel Spaß beim „räumen“

Gruß Jutta Hurt

Zwangsräumung, Berliner Modell, Vermieterpfandrecht

Siehe hierzu unbedingt die neueren Ausführungen in meinen beiden Artikeln vom 11.02.2014 sowie insbesondere im Artikel vom 13.02.2014!! Wegen des „neuen“ §§ 885 a ZPO

Das Berliner Modell (auch Berliner Räumung genannt) ist eine Methode zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen.

Bei einer „normalen“ kompletten Räumung setzt der Gerichtsvollzieher als anzufordernden Vorschuss ca. € 1000,00 pro zu räumenden Raum an. Der Vorschuss ist vom Gläubiger zu erbringen; er wird für Auslagen für die Spedition, welcher der Gerichtsvollzieher zur Räumung hinzu bestellt, für Einlagerungskosten u.ä. verwendet. Also ist der Gläubiger nicht nur durch die rückständige Miete geschädigt sondern muss auch noch einen enormen Betrag zur Verfügung stellen  bis er seine Mieter los wird.  Um zumindest diese Kosten so gering wie möglich zu halten bietet es sich beim Zwangsräumungsauftrag gleichzeitig das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, also nach dem so genannten „Berliner Modell“ zu räumen.

Wikipedia führt dazu aus:

„Dazu übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt. Ziel ist, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern. Bei der „klassischen“ Räumung der Wohnung erfolgt der Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Speditions- und Lagerkosten auch Gerichtsvollziehergebühren an.

Der Vermieter hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände zu verwahren. Ggf. muss er sie herausgeben (wenn unpfändbar) bzw. der Verwertung zuführen (wenn pfändbar). Die erforderlichen Kosten muss grundsätzlich der Mieter tragen. Der Vermieter haftet jedoch und muss einen entsprechenden Vorschuss leisten (im unten zitierten BGH Urteil ging es um 3.000 € Vorschuss für das Räumen der Wohnung). Aus der Pflicht zur Verwahrung des Räumgutes durch den Vermieter (§§ 1215, 1257 BGB) macht sich dieser bei Verlust des Inventars nach Räumung als Eigentumsverletzung schadensersatzpflichtig (LG Lübeck NJW-RR 2010, 810).

Die Vorgehensweise ist durch BGH-Urteil bestätigt: Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.

Der Name „Berliner Modell“ stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum. Dort ist die Anwendung aufgrund der besonderen Struktur, welche durch finanzschwache Bürger und zeitweise großen Wohnungsleerstand geprägt war, besonders verbreitet. Für diesen Problemkreis bietet sich die Anwendung an, da das potentielle Problem bei der Anwendung in:

  • nicht der Pfändung unterliegenden Gegenständen
  • dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter

liegt. Dies tritt bei typischen Mietnomaden jedoch nicht auf. Dennoch ist das Modell weiterhin nicht unumstritten, da dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden.“

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen an Erläuterung.

Ich stelle meinen Zwangsräumungsauftrag eigentlich immer in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag. Zu richten ist dieser Räumungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher des (Räumungs-)schuldner. Wenn man den nicht weiß richtet man den Auftrag an „Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht …“

Ich formuliere ihn so:

„Räumungs- und Vollstreckungsauftrag in Sachen

Gläubiger (Name und komplette Anschrift)

gegen

Schuldner (Name und komplette Anschrift)

Der Schuldner ist verpflichtet, gem. beiliegendem Vollstreckungstitel (Name des Titels,  Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen und Datum)  aufgeführte Wohnung (hier am besten den Urteilstenor eins zu eins übernehmen, da steht z.B. drin, die aus 3 Zimmern, Küche Bad usw… bestehende Wohnung) zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher beantragt,

die Zwangsräumung

durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig ist der Schuldner verpflichtet, die nachstehend berechneten Kosten dieses Antrags zu erstatten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen. Der Vermieter macht Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB geltend“

 

 

Vermieter macht Vermieterpfandrecht geltend, § 562 BGB; folgende Vor- und Nachteile habe ich im Internet gefunden:

 

• Wohnung wird durch Gerichtsvollzieher nur

herausgegeben, Gegenstände verbleiben in der

Wohnung

• Zulässig, weil der Gerichtsvollzieher kein

Prüfungsrecht hat (BGH,17.11.2005,I ZB 45/05)

• Nachteile:

– Schadensersatzansprüche des Mieters wegen

„abhanden gekommener Gegenstände“

– Verlust des Anspruchs auf

Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, da

kein „Vorenthalten“ (OLG Rostock,08.06.2007,3

W 23/07)- Lösung durch Ersatz des

Kündigungsschadens bei fristloser Kündigung

 

Im BGB steht:

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

 

§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

 

 

Auch hier wieder viel Erfolg!