Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot durch Gerichtsvollzieher

In meinem letzten Artikel habe ich über den Vollstreckungsauftrag mit Anschluss-EV geschrieben.

Wenn ihr den Artikel genau durchgelesen habt, habt ihr sicherlich im Auftrag den Passus bezüglich des vorläufigen Zahlungsverbots (oder auch Vorpfändung genannt) entdeckt.

 

Dies macht Sinn. Sollte der zuständige Gerichtsvollzieher erfahren, dass der Schuldner, nehmen wir mal an der Schuldner ist selbstständiger Handwerker, von einem Auftraggeber noch Geld zu bekommen hat.

Bis nun der Gerichtsvollzieher das in seinem Protokoll vermerkt, die Sache zurückschickt und ich dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verfasse und beantrage, dieser dann erlassen und letztendlich wiederum zugestellt ist, können locker drei bis vier Wochen vergehen. Das heißt, die Gelder sind schon geflossen. Also blöd, da zum einen Kosten verursacht und zum anderen nichts gewonnen.

 

Deswegen ist diese Formulierung mit gutem Grund in den Auftrag eingebunden. Im § 845 steht:

§ 845 Vorpfändung

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

 

Soweit der zuständige Gerichtsvollzieher dies dann veranlasst gibt er die Vollstreckungsunterlagen unverzüglich zurück. Der Gläubiger, also ihr dann, muss , möglichst sofort den entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Antrag bei Gericht einreichen.

Ich mache auf so einen Antrag dann einen Post-It-Kleber mit dem Vermerk „vorläufiges Zahlungsverbot bereits zugestellt!!!“ drauf, damit der zuständige Rechtspfleger weiß dass es eilt.

 

So ein Zahlungsverbot ist nämlich nur ein „Platzhalter“ für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wenn dieser dann nicht innerhalb eines Monats ebenfalls dem Drittschuldner zugestellt wird, verliert das Zahlungsverbot seine Wirkung. Auf ein Zahlungsverbot hin hat der Drittschuldner noch keine Zahlung zu leisten. Das Zahlungsverbot ist vom Drittschuldner eigentlich wörtlich zu nehmen. Es ist ihm „verboten“ „Zahlung zu leisten“, egal an wen. Also auch nicht an den Schuldner.

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