Bitte beachten: ab 01.01.2013 neue Gesetze!
Wie so mancher weiß ist es noch nicht damit getan dass man ein Urteil, Vollstreckungsbescheid oder ähnliches in Händen hält. Hätte der Schuldner zahlen „wollen“ hätte er es sicher schon früher getan. Also muss man leider „weitermachen“.
Sobald man einen Titel in Händen hält und nichts über Arbeitgeber, Kontoverbindung oder ähnliches über den Schuldner weiß, erteilt man einen Vollstreckungsauftrag. Ein Vollstreckungsauftrag ist an das für den Schuldner zuständige Amtsgericht zu richten, und zwar an die „Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge“.
Sinnvoll ist es auch gleich einen so genannten „Kombi-Auftrag“ zu erteilen, das heißt, sollte der Schuldner unpfändbar sein, der zuständige Gerichtsvollzieher gleich das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) in die Wege leitet.
Im Anschluss habe ich die Formulierung eines Vollstreckungsauftrag, wie ich ihn zumeist erteile, aufgeführt:
die Stellen die fett, kursiv und unterstrichen sind bitte beachten, da habe ich meinen „Senf“ d.h. Erklärungen dazugeschrieben.
„An die
Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht
…..
ZWANGSVOLLSTRECKUNGSAUFTRAG MIT ANSCHLUSS EV
Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel
(hier die genaue Bezeichnung des Titels einfügen, das heißt das Rubrum (meist Deckblatt des Titels mit „Namen“ des Titels sowie Name und komplette Anschrift des Gläubigers und natürlich ganz wichtig Name und Anschrift des Schuldners (kein Postfach!))
stehen dem Gläubiger (der Gläubigerin oder den Gläubigern), die in der beigefügten Berechnung aufgeführten Ansprüche zu.
Hauptforderung €
Zinsen (Höhe des Zinssatzes, Zinsbeginn und Zinsende (immer gestern nehmen!) €
Kosten des Verfahrens €
usw……
Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen werden Sie mit der
(Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst. aus er Gesamtforderungssumme einfügen)
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, nebst Taschenpfändung, beauftragt.
Es ist sehr sinnvoll explizit die Taschenpfändung mit in den Auftrag aufzunehmen, damit soll der Gerichtsvollzieher angehalten werden auch in die Hosentaschen bzw. in den Geldbeutel des Schuldners zu schauen.
Abschrift des Pfändungsprotokolls wird erbeten. Bei Unpfändbarkeit wird, soweit möglich, um Angabe des Arbeitgebers und der Bankverbindung des Schuldners, sowie um Mitteilung gebeten, ob und wo dieser über Grundbesitz verfügt. Sollten Ihnen Ansprüche des Schuldners gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheinen, beauftragen wir Sie mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO.
Zu einer Ratentilgung nach fruchtloser Pfändung im Rahmen des § 806b ZPO besteht ebenfalls Einverständnis. Es macht Sinn diese Einverständniserklärung gleich zu erteilen, da der Gerichtsvollzieher eh die Möglichkeit hat dem Schuldner (unter gewissen Voraussetzungen, bitte bei § 806b ZPO dann nachlesen, falls es interessiert) Ratenzahlungsmöglichkeiten einzuräumen.
Die Kosten Ihrer Inanspruchnahme können ggf. per Lastschriftverfahren über eines der genannten Konten eingezogen werden.
Für den Fall der Durchsuchungsverweigerung (§807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), der (teilweise) erfolglosen Sachpfändung (§807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder des wiederholten Nichtantreffens des Schuldners (§807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beauftrage ich Sie, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zu bestimmen und mich von diesem Termin zu verständigen, damit ich daran gegebenenfalls teilnehmen oder einen Vertreter entsenden kann.
Von dem Terminprotokoll und Vermögensverzeichnis werden Abschriften erbeten. Falls der Schuldner in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird gebeten, diesen Antrag für gegenstandslos zu betrachten und eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Sollte der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, wird gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erteilen und dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Ausfertigung des Haftbefehls zu übermitteln. Um entsprechende Abgabenachricht wird gebeten.
Dem zuständigen Gerichtsvollzieher wird hierfür, rein vorsorglich, bereits Verhaftungsauftrag
Hinzu kommen dann die Kosten für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
(Falls von Anwaltsbüro beauftragt, hier die derzeitige 0,3 Gebühr (nebst Auslagenpauschale +ggf Mwst.) aus Streitwert max. € 1500,00, einfügen)
Abschrift dieses Antrags ist beigefügt.
Der Schuldtitel ist ggf. noch zuzustellen. (Der Passus ist wichtig, insbesondere dann wenn der Titel noch nicht zugestellt wurde, da, wie bekannt, Titel, Klausel und Zustellung Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist. Bei einem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann dieser die Zustellung vornehmen)
Mit freundlichen Grüßen“
Es muss vielleicht noch angefügt werden, dass, bis über den zuständigen Gerichtsvollzieher eine Reaktion erfolgt, gut zwei Monate ins Land gehen können. Die Auslastung der Gerichtsvollzieher ist i.d.R. über 100%.
Viel Erfolg mit der Zwangsvollstreckung. Soweit euch diesbezüglich Fragen oder Anregungen einfallen freue ich mich natürlich über eine Resonanz!
Hi, bin in meiner Fa. damit beauftragt worden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen gewisse Kunden durchzuführen. Da ich dort keinen Ansprechpartner habe, wie das eigentlich geht (also Stoß ins kalte Wasser, bin ich im Internet auf deine Seite gestoßen. SUUUUUUUUPER!!!! Auch toll, wie du es mit deinen Anmerkungen am Rande für einen Laien verständlich machst. Es ist mir soooooo damit geholfen. Vielen lieben Dank, weiter so.
Danke, freut mit immer so was zu hören!! Dir viel Erfolg beim Vollstrecken!! Gruß Jutta
Hallo Jutta,
erstmal vielen Dank für deine Seite hier im Netz!
Eine Frage hab ich hier bezüglich deines Vollstreckungsauftrags vom März 2011:
kann ich den heute (30.01.2014) immer noch verwenden oder ist das überholt?
Ich hab mir zwar auch den entsprechenden Vordruck vom DGVB angesehen muss aber gestehen, dass ich bedenken hab etwas falsches Auszufüllen was nicht absehbare Folgen haben könnte…..
Falls dein Vollstreckungsauftrag noch ok ist müsste ich noch wissen, ob sich was an der Anwaltsgebühr 0,3 geändert hat. Danke!
lg beatrice
Hallo Beatrice, du musst bei den Vollstreckungsaufträgen die gesetzlichen Vorgaben beachten, das heißt auch die 2013 in Kraft getretenen Neuerungen! Bei den RA-Gebühren hat sich letztes Jahr die Tabelle der RVG geändert. Musst du ebenfalls beachten! Gruß Jutta
Hallo,
wasmuss ich schreiben, wenn ich die ZV + EV Antrag stellen will, der Schuldner jedoch eine GmbH ist. Wie muss ich das formulieren, dass der Geschäftsführer für GmbH abgeben muss, aber wenn nichts zu holen muss, er privat EV Abgeben muss. Geht das?
1000 Dank!!!
Hallo Annamaria, als kleiner Hinweis, du musst darauf achten dass die die Neuerungen in der Zwangsvollstreckung beachtest! Es hat sich 2013 einiges geändert. Siehe auch meine Artikel neueren Datums zur Zwangsvollstreckung, da ist auch ein Link für die Formulare die vom Gerichtsvollzieherbund zur Verfügung gestellt werden… Bezüglich der Vermögensauskunft des Geschäftsführers, die bekommst du dann schon, allerdings muss der Geschäftsführer, meines Wissens nach, lediglich die Vermögensauskunft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, also nur für die GmbH abgeben… Viel Erfolg wünsche ich Dir! Gruß Jutta
Hallo Jutta, Hallo Annamaria,
ich stehe vor demselben Problem einen aktuellen Gerichtsvollzieherauftrag gegen eine GmbH durchführen zu müssen und wie ich diesen formuliere.
Jutta, könntest du mir den Link für die Formulare des Gerichtsvollzieherbundes schicken und Annamaria, wie hast du es letztendlich formuliert?
Vielen Dank vorab!
Hallo Christin, ich hoffe du hast dein Problem zwischenzeitlich gelöst, den Link zum Gerichtsvollzieherbund findest du in meinem Artikel „Vollstreckungsauftrag ab 01.01.2013“ vom 18.12.2013. Vorsorglich aber hier nochmals der Link: http://www.dgvb.de/news/reform-der-sachaufklaerung-7
Viel Erfolg beim vollstrecken!!
Gruß Jutta