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Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

Fachseminar – Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

 Hallo zusammen,

am 22.02.2013 habe ich wie angekündigt am Seminar, veranstaltet vom IWW-Verlag, gehalten von der von mir sehr geschätzten Frau Scheungrab, teilgenommen.

Nachdem die Neuerungen bereits gegriffen haben bzw. der Formularzwang für verschiedene Pfü’s ansteht, fand das Seminar für mich genau zum richtigen Zeitpunkt statt.

Selbst wenn man Neuerungen und dem entsprechend Änderungen zunächst kritisch gegenübersteht, hat man zum einen keine andere Wahl als sich damit auseinanderzusetzen und zum anderen bringen diese Neuerungen –sicherlich langfristig gesehen- doch etwas.

Ziel der Reform ist u.a. sicherlich dass Informationen über Schuldner schneller abgerufen werden können. Durch Modernisierung/Umgestaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses ist dies möglich.

Im Seminar wurden wir darauf aufmerksam gemacht dass ein Unterschied besteht zwischen Sachaufklärung zu Beginn der Zwangsvollstreckung sowie Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Folge einer erfolglosen Zwangsvollstreckung (in das Vermögen des Schuldners).

Auch wenn die Formulare die einem vom Bund der Gerichtsvollzieher an die Hand gegeben werden nicht unbedingt darauf schließen lassen, soll es zu einer Straffung des Verfahrens kommen.

Was ich in diesem Zusammenhang z.B. sehr gut finde ist die Möglichkeit (soweit zu gegebener Zeit die Voraussetzungen natürlich vorhanden sind) weitere verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen (außer dem gerichtlichen Mahnverfahren) über EGVP zu erstellen. Hier z.B. vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vorlage des VB (bei einem Forderungswert von bis € 5000,00) gem. § 829 a ZPO n.F., direkt an das zentrale Vollstreckungsgericht ohne Vorlage des Titels.

Für mich hat sich herausgearbeitet dass es (mein) Ziel sein wird, in der Zwangsvollstreckung, zuerst an die Vermögensauskunft des/der Schuldner zu kommen (also Arbeitgeber, Bankverbindung usw.) in Erfahrung zu bringen um diesbezüglich gleich zu vollstrecken.

Es haben sich viele weitere Überlegungen und Anhaltspunkte herauskristallisiert. Verschiedene Punkte und Überlegungen wurden angeregt mit den Seminarteilnehmern (wir waren ca. 25 Personen) diskutiert.

Frau Scheungrab hat uns -mal wieder- ein sehr gut ausgearbeitetes Skript an die Hand gegeben, in welchem ich bestimmt noch einige Male blättern werde.

Zu einem späteren Zeitpunkt werde ich über meine Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Reform berichten. Auf jeden Fall kann ich dieses Seminar weiterempfehlen und es wird nicht mein letztes Seminar sein, an welchem ich teilgenommen habe.

 

 Bis später

 

Gruß Jutta Hurt

Zwangsvollstreckungsauftrag nach dem 01.01.2013

 

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung

 

 Hallo Ihr Mitstreiter!

Nach wie vor (Stand heute: 03.01.2013) gibt es über das Bundesministerium noch kein ins Netz gestelltes Formular für einen Vollstreckungsauftrag.

Durch das für uns zuständige Amtsgericht wurde unsere Kanzlei darüber informiert, dass, wie in meinem letzten Artikel schon geschrieben, der DGVB einen Vordruck entwickelt hat, an dem sich der amtliche Vordruck eng orientieren wird.

Das Bundesjustizministerium hat, nach Mitteilung des für uns zuständigen Amtsgerichts, dem Vorstand des DGVB mitgeteilt, dass gegen eine Weitergabe des Vordrucks an interessierte Dritte keine Einwände bestünden.

 

Also kann, wie bereits von mir ausgeführt, der Vordruck beim Deutscher Gerichtsvollzieher Bund downgeloadet werden.

Der Vordruck kann sogar online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Zu finden auch unter:

http://www.dgvb.de/AuftragVollstreckungV10.pdf

 

Zwischenzeitlich habe ich natürlich auch noch mit weiteren Gerichtsvollziehern gesprochen. Unter anderem ergab sich, dass Vollstreckungsaufträge die nicht auf diesen Formularen erteilt, aber nach den Vorschriften der Reform erstellt werden nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Allerdings habe ich noch keine Erfahrung (d.h. Reaktionen) auf die nunmehr neu erteilten Aufträge.

Ich werde sicherlich darüber berichten.

 

Gruß Jutta Hurt

Vollstreckungsauftrag ab 01.01.2013

 

Hallo zusammen,

ich habe was Neues in Erfahrung gebracht!

An dem Gerücht dass ab 01.01.2013 auch ein Formular für den Vollstreckungsauftrag verbindlich verwendet werden muss, scheint tatsächlich etwas dran zu sein.

Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund stellt auf seiner Homepage einen entsprechenden Vorschlag eines Vollstreckungsauftrages, erarbeitet durch den Arbeitskreis Reform der Sachaufklärung im DGVB, zur Verfügung:

 

http://www.dgvb.de/news/reform-der-sachaufklaerung-7

Ich werde sicherlich diesen Auftrag verwenden, solange das Bundesministerium für Justiz nichts anderes veröffentlicht…

 

 Vielen Dank an den Arbeitskreis!

 

Viel Spaß bei den Neuerungen!!!

 

 

 

Gruß Jutta Hurt

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Vollstreckungsauftrag

 

Hallo zusammen,

heute muss ich mal meinen Unmut kundtun!

Das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ macht mir Kopfzerbrechen (wenn nicht sogar Magenweh und Übelkeit)

Die ersten Vorzeichen sind zu spüren, zum einen in den bereits zur Verfügung gestellten Formularen vom BMJ (siehe mein letzter Artikel) sowie über die noch wahrlich unausgegorenen Ideen der „schlauen Köpfe“.

Heute hat mich ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers erreicht, der darauf hinweist, dass ab 01.01.2013 FormularZWANG bezüglich der Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages besteht. Soweit so gut. Nur, es GIBT noch keine Formulare!!

Auch die von mir heute befragten Gerichtsvollzieher haben ein solches Formular noch nicht zu Gesicht bekommen, man munkelt dass wohl ein Entwurf vorhanden sei, dieser ungefähr 6 (in Worten: sechs) Seiten umfasst, aber noch nirgends zu finden ist!!!

Das Formular soll zum ankreuzen sein, wobei man mit Bedacht ankreuzen sollte, da jedes Kreuz „kostet“ -im gebührenrechtlichen Sinne-.

Außerdem haben mir die Gerichtsvollzieher ebenfalls erzählt, dass sie bei der Schulung für die Neuerungen (hier: OLG-Bezirk Stuttgart) angewiesen wurden, Vollstreckungsaufträge, die nicht auf so einem Formular (wie gesagt, das noch keiner gesehen hat, der damit arbeiten muss) erstellt sind, ZURÜCKGESCHICKT bzw. ABGELEHNT werden müssen!!!

Was für ein Spaß (oder Schwachsinn?)

Ebenso wäre es ab 01.01.2013 erforderlich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners im Vollstreckungsauftrag genau zu bezeichnen, da (hört, hört), der Gerichtsvollzieher z.B. vor Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der E.V. diese Daten kostenpflichtig ermitteln muss.

 

Heißt das im Umkehrschluss, dass am besten schon im Tenor eines Titels diese Daten mit enthalten sein sollen?!

Diesbezüglich werden uns sicherlich noch mehr Fragen beschäftigen.

 

Ich werde über neue Erkenntnisse (oder eben über neue Nichterkenntnisse) berichten.

 

Bis dahin noch frohes Vollstrecken!!

 

Jutta Hurt