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vorläufiges Zahlungsverbot, Vorpfändung

 

Sinn und Nutzen eines vorläufiges Zahlungsverbots (auch Vorpfändung genannt) meiner Meinung nach:

 

 Wie sicherlich bekannt, kommt es bei Pfändungen sehr oft darauf an schneller zu sein; entweder schneller als ein anderer Gläubiger oder schneller als der Schuldner selbst (Wegschaffung von Vermögenswerten, Auflösung von Konten, Versicherungen o.ä.)

 

 Leider können zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem tatsächlichen Erlass mehrere Tage, wenn nicht sogar Wochen vergehen. Nach Erlass muss dann ja auch noch zugestellt werden.

Somit kann im Einzelfall wertvolle Zeit vergehen.

Durch diesen Zeitablauf drohen zumindest Rangverluste (also dass jemand schneller ist als ich mit meiner Pfändung).

Eine Vorpfändung mache ich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung (§ 829 ff ZPO).

zur Vorpfändung steht im Gesetz:

„§ 845 ZPO – Vorpfändung

 

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

 

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes § 930 sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.“

 

Die Voraussetzung der Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel (der erlassen worden ist aber z.B. noch auf dem Weg vom erlassenden Gericht zu uns!)

 

Ich beauftrage eigentlich immer einen Gerichtsvollzieher aus „meinem“ Gerichtsbezirk den ich schon kenne, meist kündige ich ihm das Zuschicken einer solchen bereits telefonisch an.

Diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes (siehe Text zu § 845 ZPO oben).

Zahlungen erfolgen auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbotes nicht. Aber zumindest ist mir der Rang gesichert und der Schuldner darf erst mal nicht über das Gepfändete verfügen.

Für die Ausbringung der Vorpfändung mache ich eine 0,3Gebühr geltend (+ Auslagenpauschale + ggf. Mwst.), damit sind auch die Kosten des später folgenden Pfüs „gesichert“.

Da jedoch beim darauf folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die gleichen Gebühren geltend gemacht werden und die Vorpfändung und der Pfü eine Vollstreckungsmaßnahmen darstellen, nehme ich die Kosten der Vorpfändung nicht mit in den Anspruch im Pfü auf (klar?), also nicht ansetzen als bisherige Vollstreckungskosten!

Die Vorpfändung wird gerichtet an einen bestimmten Gerichtsvollzieher (den man kennt) oder an eine Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (muss ausnahmsweise nicht das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners sein, aber wenn man sonst keinen Gerichtsvollzieher seines Vertrauens hat kann man das auch gut dahin richten).

Inhaltlich formuliere ich so:

„An die Verteilungsstelle… usw.

 

In der Zwangsvollstreckungssache:

 

 

            Gläubiger        ./.         Schuldner       (bitte jeweils vollständige Bezeichnung)

 

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

 

            a) Drittschuldner

            b) Schuldner.

 

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

 

 

Dann kommt auf Seite 2:

 

„VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT gem. § 845 ZPO

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

genaue Bezeichnung!         – Gläubiger/in –

 

gegebenenfalls: Prozessbevollmächtigte(r

 

g e g e n

 

genaue Bezeichnung!         – Schuldner/in –

 

Nach dem Vollstreckungstitel

 

Titelbezeichnung

 

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

 

Hauptforderung                                                          EUR   

Zinsanspruch seit…. bis                                            EUR   

vorgerichtliche Kosten Gläubiger                             EUR   

vorgerichtliche Kosten Behörde                               EUR   

Vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt                          EUR   

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht                                                                       EUR   

Zinsanspruch seit…                                                  EUR   

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                EUR   

Geleistete Zahlungen                                                EUR   

ergibt/Restforderung                                              EUR   

zuzüglich fortlaufender Zinsen.

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

 

ganz genaue Bezeichnung des Drittschuldners (kein Postfach!)

 

– Drittschuldner –

bevor.

 

Auf Zahlung von oder aus Anspruch…

 

            hier muss der gleiche Anspruch gepfändet werden wie nachher im Pfü,

 

            (siehe hier meine Beispielpfändungsformulierungen)

Als Bevollmächtigte des Gläubigers benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs­pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER­FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

 

 Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

 

·           ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,

 

·           ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und

 

·           ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

 

 

 

falls durch Anwalt vertreten: Anwaltskosten (Streitwert: EUR 0,00)

0,30 Gebührensatz    gem. Nr. 3309 VV RVG                     EUR   

Auslagen        gem. Nr. 7002 VV RVG                                 EUR   

0 Kopien         gem. Nr. 7000.1 VV RVG                              EUR   

Mehrwertsteuer 0,00%          gem. Nr. 7008 VV RVG         EUR   

Kosten insgesamt                                                               EUR   

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Bei einem vorläufigen Zahlungsverbot müssen keine Belege mitgeschickt werden!!!!I

Ihr müsst natürlich unbedingt danach (oder gleichzeitig!) einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, sonst hat die ganze Vorpfänderei keinen Wert! Auf den Pfü-Antrag mache ich meist ein Post-It-Kleber drauf und schreibe mit Rot drauf „Eilt!! Vorpfändung bereits zugestellt“ oder „Eilt!!Vorpfändung bereits zur Zustellung“

 

Dann wünsche ich mal wieder viel Erfolg!!

 

Gruß Jutta Hurt

IWW Vollstreckung effektiv, Fach-Seminare zur Zwangsvollstreckung

 

Fach-Seminare

 

Wie Ihr sicherlich wisst, wird man im Laufe der Jahre schlauer, die Erfahrungen sammeln sich an, man weiß wo man nachschauen muss und gut ist es auch wenn man sich ab und an in die angebotene Fachliteratur vertieft.

 

Ich selbst bin irgendwann mal auf die Fachzeitschrift „Vollstreckung effektiv“ vom Verlag IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co KG aufmerksam geworden.

 

Habe mir dort dann ein Probeabo (zwei kostenlose Hefte) schicken lassen und war so begeistert von der Zeitschrift dass wir (meine Kanzlei wo ich arbeite) diese zwischenzeitlich selbst im Abo haben.

 

Dort wurden auch schon verschiedene „Tipps“ von mir veröffentlicht. Aktuelle Themen werden aufgegriffen; es wird sehr gut verständlich alles erklärt, es werden Beispiele gegeben und Gesetzesänderungen mitgeteilt und erklärt.

 

Immer wieder wird man über die stattfindenden Seminare informiert. Zwischenzeitlich gibt es (dem www sei es gedankt) auch Online-Seminare, so dass man nicht mal Haus und Hof verlassen muss, sondern sich nur an den PC setzen kann.

 

Vor kurzem war wieder eine Information über ein Online-Seminar von IWW bei uns eingegangen mit dem Thema „Vollstreckungsrecht“, gehalten von Frau Dipl.Rpfl.in Karin Scheungrab.

 

Bei genauerem Informationsabruf hatte ich gesehen dass man die Teilnahme am Seminar gewinnen kann. Also habe ich (Schwabe halt) mich für die Teilnahme beworben und mich riesig gefreut, als ich tatsächlich die Teilnahme gewonnen hatte.

Bislang hatte ich noch nie an einem Online-Seminar teilgenommen, also war auch das mal eine neue Erfahrung.

 

Per Email wurden mir die Benutzerdaten und das Kennwort übermittelt und am Tag des Seminars konnte man sich eine 1/4stunde vor Beginn einloggen und das Skript herunterladen.

 

Ich war hellauf begeistert! Das Skript übersichtlich, der Vortrag super verständlich, die Moderation war klar strukturiert, Fragen konnten (mittels Tastatur) gestellt werden und (was erwähnenswert ist) auch beantwortet! Also in der Summe nicht ein Seminar am Teilnehmer vorbeireferiert sondern lohnenswert.

 

Selbst wenn ich es bezahlen hätte müssen hätte sich jeder Cent gelohnt J

 

Alles in allem ist es natürlich immer gut wenn man sich weiterbildet und hier kann ich wirklich meine Empfehlung aussprechen.

 

Weiterhin viel Erfolg!!

 

 

Gruß Jutta Hurt

Kunde zahlt nicht – was tun?

Kunde zahlt nicht  – was tun?

 

Soweit man Rechnungen ausstellt, macht es Sinn bereits ein Zahlungsziel „Der Rechnungsbetrag ist bis längstens … (kalendarisches Zahlungsziel, also z.B. 14.05.2011) rein netto auszugleichen“ mit anzugeben. Soweit keine Zahlung erfolgt wäre es höflich eine „Zahlungserinnerung“, ebenfalls mit genauem Zahlungszieldatum zu formulieren. Einer Mahnung bedarf es dann streng genommen nicht mehr. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt dazu aus:

 

㤠286 BGB
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

 

1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

 

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

 

3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

 

Zahlt der säumige Kunde (von jetzt an Schuldner genannt) dann immer noch nicht kann man einen Rechtsanwalt beauftragen der die Forderung einklagt bzw. das Mahnverfahren in die Wege leitet. Für den Mahnbescheidsantrag muss man keinen Anwalt beauftragen, man kann das Mahnverfahren auch selbst in die Wege leiten. Zu beachten ist, dass der Antrag bei dem für den Gläubiger (Gläubiger bin ich, wenn ich eine Forderung gegen jemanden habe) zuständigen Mahngericht eingeleitet wird. (Siehe hierzu „mahngerichte.de“). Dort werden u.a. auch die zuständigen Mahngerichte aufgeführt:

„Baden-Württemberg

beim Amtsgericht Stuttgart

Bayern

beim Amtsgericht Coburg

Berlin*

beim Amtsgericht Wedding

Brandenburg*

beim Amtsgericht Wedding

Bremen

beim Amtsgericht Bremen

Hamburg*

beim Amtsgericht Hamburg

Hessen

beim Amtsgericht Hünfeld

Mecklenburg-Vorpommern*

beim Amtsgericht Hamburg

Niedersachsen

beim Amtsgericht Uelzen

Nordrhein-Westfalen

OLG-Bezirk Köln: beim Amtsgericht Euskirchen

 

Im Übrigen: beim Amtsgericht Hagen

Rheinland-Pfalz*

beim Amtsgericht Mayen

Saarland*

beim Amtsgericht Mayen

Sachsen*

beim Amtsgericht Aschersleben

Sachsen-Anhalt*

beim Amtsgericht Aschersleben

Schleswig-Holstein

beim Amtsgericht Schleswig

Thüringen*

beim Amtsgericht Aschersleben“

Zwischenzeitlich besteht die Möglichkeit solche Mahnanträge online zu stellen. Ist eine feine Sache! Direkt über die Seite „mahngerichte.de“. Dort gibt es die Möglichkeit im „online-Mahnverfahren“ den Mahnbescheid auszufüllen, auszudrucken und dann an das zuständige Gericht zu verschicken. Das Formular ist am Ende mit einer Codierung dem so genannten „Bar-Code“ versehen. Sobald der Ausdruck bei Gericht (per Post!) dann eingeht, wird der Inhalt des Formulars (also der gestellte Antrag) entsprechend eingelesen und weiterverarbeitet.

Selbstverständlich kann man auch im Büro-/Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen und dieses verschicken.

Bei Gericht wird dann geprüft ob die Angaben schlüssig sind. Das heißt zum Beispiel, dass eine Schuldnerin mit dem Namen Renate Schuldig mit der Bezeichnung „Frau“ angegeben sein muss. Oder dass zum Beispiel der Zinsbeginn auf jeden Fall nach Rechnungsdatum datiert. Oder dass das streitige Gericht richtig angegeben ist. Also ob alles logisch und sinnvoll aufgebaut ist.

Das Gericht prüft in diesem „einfachen Klageverfahren“, anders als im Klageverfahren, nicht ob der Forderungsanspruch überhaupt besteht!

Wenn also diese Angaben vom Mahngericht als in Ordnung angesehen werden, wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger bekommt eine Kostenrechnung, in welcher die Gerichtskosten (=1/2 Gerichtsgebühr) ausgewiesen sind, um dem Verfahren Fortgang zu geben muss der Gläubiger diese Kosten einbezahlen.

Diese Gerichtskosten sind ebenfalls Gegenstand der Gesamtforderung, d.h. letztendlich ebenfalls vom Schuldner zu bezahlen.

Nach Erlass des Mahnbescheids wird dieser dem Schuldner zugestellt. (Es besteht auch die Möglichkeit dass der Schuldner zwischenzeitlich verzogen ist, aber darauf will ich jetzt erst mal nicht eingehen). Der Gläubiger erhält eine Zustellnachricht. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids kann Vollstreckungsbescheid, beim gleichen Gericht, beantragt werden. Dankenswerterweise gibt das Mahngericht den Tag ab wann Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, schon mit an; man muss also nicht mal selbst rechnen.

Beim Antrag auf Vollstreckungsbescheid macht es Sinn, beim Ausfüllen dieses Antrages auch gleich die Option „Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll durch das Gericht veranlasst werden“ mit kennzeichnet.

Wenn man dann den zugestellten Vollstreckungsbescheid in Händen hält, kann man sofort mit der Zwangsvollstreckung loslegen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist nämlich: Titel, Klausel und Zustellung!

Natürlich gibt es für den Schuldner die Möglichkeit Widerspruch bzw. Einspruch im laufenden Verfahren einzulegen, darauf wollte ich jetzt aber nicht eingehen, sondern einfach mal die einfachste Methode ein wenig erläutern.

 

Viel Erfolg! Jutta

 

Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot Bankverbindung

Wie bereits schon im Zusammenhang mit der Vorpfändung ausgeführt, macht es manchmal Sinn eine Vorpfändung auszubringen, da der Erlass und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses doch etwas länger (unter Umständen sogar mehr als vier Wochen) dauert.

Außerdem bekommt doch so mancher Schuldner "Füße" wenn man ihm seine Bankverbindung "blockiert". Sobald eine Pfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt ist wird nichts mehr ausgeführt, keine Daueraufträge, keine Lastschriften, keine Überweisungen usw. d.h. das kann einen Schuldner ganz schön in Bedrängnis bringen und man kann dann eventuell mit ihm auch eine Teilzahlungsvereinbarung treffen…

Hier habe ich ein Beispiel eines vorläufigen Zahlungsverbots aufgeführt. Mit dieser Formulierung funktioniert es bei mir immer. Die Passagen die ihr selbst einfügen müsst habe ich kursiv geschrieben.

 Abs.: bzw. Briefkopf

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht

(hier ist es tatsächlich egal an welchen Gerichtsvollzieher,
so eine Zustellung kann jeder Gerichtsvollzieher machen,
am besten einer des Vertrauens)

ZUSTELLUNG EINES ZAHLUNGSVERBOTES

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

a) Drittschuldner
b) Schuldner.

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

dann nächste Seite:

                                      VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
                                                      gem. § 845 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

– Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

– Schuldner/in –
Nach dem Vollstreckungstitel

hier den vorhandenen Vollstreckungstitel eintragen (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, oder ähnliches, mit Aktenzeichen und Datum)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                    EUR
Zinsen (Berechnung von … bis gestern!)            EUR
Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                        EUR
Vorgerichtliche Kosten Behörde                          EUR
Vorgerichtliche Mahnkosten                                EUR
Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Anwalt                                                                  EUR
Gericht                                                                 EUR
5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens
von … bis gestern                                              
EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Anwalt                                                                 EUR
Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                          EUR
Geleistete Zahlungen, falls vorhanden               EUR

Restforderung/Summe:                                      EUR

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Name und komplette zustellfähige Adresse der Bank!!!

– Drittschuldner –
auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu¬gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

bevor.

Als Bevollmächtigte der Gläubigerin benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs¬pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER¬FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

falls von Anwalt vertreten:
Anwaltskosten (Streitwert: Restforderung/Summe siehe oben)
0,30 Gebührensatz gem. Nr. 3309 VV RVG                              EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG                                              EUR
0 Kopien gem. Nr. 7000.1 VV RVG                                            EUR

Mehrwertsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV RVG                         EUR

Kosten insgesamt                                                                       EUR

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

Auch da wiederum viel Erfolg!!!

Beachten müsst Ihr auf jeden Fall, dass auf ein vorläufiges Zahlungsverbot keine Zahlung vom Drittschuldner erfolgt, das vorläufige Zahlungsverbot ist nur ein "Platzhalter" für den, möglichst gleichzeitig zu machenden Antrag auf Erlass eines, Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

Zwangsräumung, Berliner Modell, Vermieterpfandrecht

Siehe hierzu unbedingt die neueren Ausführungen in meinen beiden Artikeln vom 11.02.2014 sowie insbesondere im Artikel vom 13.02.2014!! Wegen des „neuen“ §§ 885 a ZPO

Das Berliner Modell (auch Berliner Räumung genannt) ist eine Methode zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen.

Bei einer „normalen“ kompletten Räumung setzt der Gerichtsvollzieher als anzufordernden Vorschuss ca. € 1000,00 pro zu räumenden Raum an. Der Vorschuss ist vom Gläubiger zu erbringen; er wird für Auslagen für die Spedition, welcher der Gerichtsvollzieher zur Räumung hinzu bestellt, für Einlagerungskosten u.ä. verwendet. Also ist der Gläubiger nicht nur durch die rückständige Miete geschädigt sondern muss auch noch einen enormen Betrag zur Verfügung stellen  bis er seine Mieter los wird.  Um zumindest diese Kosten so gering wie möglich zu halten bietet es sich beim Zwangsräumungsauftrag gleichzeitig das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, also nach dem so genannten „Berliner Modell“ zu räumen.

Wikipedia führt dazu aus:

„Dazu übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt. Ziel ist, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern. Bei der „klassischen“ Räumung der Wohnung erfolgt der Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Speditions- und Lagerkosten auch Gerichtsvollziehergebühren an.

Der Vermieter hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände zu verwahren. Ggf. muss er sie herausgeben (wenn unpfändbar) bzw. der Verwertung zuführen (wenn pfändbar). Die erforderlichen Kosten muss grundsätzlich der Mieter tragen. Der Vermieter haftet jedoch und muss einen entsprechenden Vorschuss leisten (im unten zitierten BGH Urteil ging es um 3.000 € Vorschuss für das Räumen der Wohnung). Aus der Pflicht zur Verwahrung des Räumgutes durch den Vermieter (§§ 1215, 1257 BGB) macht sich dieser bei Verlust des Inventars nach Räumung als Eigentumsverletzung schadensersatzpflichtig (LG Lübeck NJW-RR 2010, 810).

Die Vorgehensweise ist durch BGH-Urteil bestätigt: Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.

Der Name „Berliner Modell“ stammt von zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus dem Berliner Raum. Dort ist die Anwendung aufgrund der besonderen Struktur, welche durch finanzschwache Bürger und zeitweise großen Wohnungsleerstand geprägt war, besonders verbreitet. Für diesen Problemkreis bietet sich die Anwendung an, da das potentielle Problem bei der Anwendung in:

  • nicht der Pfändung unterliegenden Gegenständen
  • dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter

liegt. Dies tritt bei typischen Mietnomaden jedoch nicht auf. Dennoch ist das Modell weiterhin nicht unumstritten, da dabei Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden.“

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen an Erläuterung.

Ich stelle meinen Zwangsräumungsauftrag eigentlich immer in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag. Zu richten ist dieser Räumungsauftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher des (Räumungs-)schuldner. Wenn man den nicht weiß richtet man den Auftrag an „Die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht …“

Ich formuliere ihn so:

„Räumungs- und Vollstreckungsauftrag in Sachen

Gläubiger (Name und komplette Anschrift)

gegen

Schuldner (Name und komplette Anschrift)

Der Schuldner ist verpflichtet, gem. beiliegendem Vollstreckungstitel (Name des Titels,  Bezeichnung des Gerichts, Aktenzeichen und Datum)  aufgeführte Wohnung (hier am besten den Urteilstenor eins zu eins übernehmen, da steht z.B. drin, die aus 3 Zimmern, Küche Bad usw… bestehende Wohnung) zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher beantragt,

die Zwangsräumung

durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig ist der Schuldner verpflichtet, die nachstehend berechneten Kosten dieses Antrags zu erstatten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen. Der Vermieter macht Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB geltend“

 

 

Vermieter macht Vermieterpfandrecht geltend, § 562 BGB; folgende Vor- und Nachteile habe ich im Internet gefunden:

 

• Wohnung wird durch Gerichtsvollzieher nur

herausgegeben, Gegenstände verbleiben in der

Wohnung

• Zulässig, weil der Gerichtsvollzieher kein

Prüfungsrecht hat (BGH,17.11.2005,I ZB 45/05)

• Nachteile:

– Schadensersatzansprüche des Mieters wegen

„abhanden gekommener Gegenstände“

– Verlust des Anspruchs auf

Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, da

kein „Vorenthalten“ (OLG Rostock,08.06.2007,3

W 23/07)- Lösung durch Ersatz des

Kündigungsschadens bei fristloser Kündigung

 

Im BGB steht:

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

 

§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

 

 

Auch hier wieder viel Erfolg!