Pfändung Arbeitseinkommen


Wie ihr sicher wisst und ich auch schon mehrfach wiederholt habe, kommt es bei jeder Pfändung auf die richtige Formulierung an. Bei Arbeitseinkommen von Angestellten muss das Einkommen, welches gepfändet werden soll, ebenfalls so genau wie möglich bezeichnet werden. Meine Formulierung, die bislang stets zum Erfolg geführt hat lautet wie folgt:

Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner

 

auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen).

 

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens ergibt sich aus §§ 850 a ff. ZPO. Die Pfändung wird gem. §§ 850 a, c und e ZPO beschränkt.
(Mit dieser Formulierung braucht man nicht die gesamte Tabelle nach welcher das Einkommen berechnet wird aufführen)

 

Ebenfalls wichtig ist, um nach vollzogener Pfändung auch das Einkommen bzw. die Lohneinbehalte entsprechend "kontrollieren" zu können folgende Formulierung:

sowie bezüglich des Schuldners der Anspruch gem. § 836.3 ZPO (Vorlage von Gehaltsabrechnung) ab Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Man kann nicht direkt die Vorlage von Gehaltsabrechnungen pfänden sondern nur den Anspruch des Schuldners auf Erteilung/Vorlage einer Gehaltsabrechnung.

Ist aber nicht schlecht, denn es hat sich in der Praxis schon mehrfach herausgestellt, dass es nicht schlecht ist die Sache mal zu kontrollieren. Vor allen in Kleinbetrieben ist es nicht unbedingt bekannt in wie weit die Lohneinbehalte vorgenommen werden müssen.

Die Formulierung "einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen" bezieht sich z.B. auf die Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens, der dann ebenfalls in "Geldwert" dem Einkommen hinzu zu rechnen ist.

2 Gedanken zu „Pfändung Arbeitseinkommen

  1. Jutta Beitragsautor

    Hallo Frau Kuran,
    haben Sie auch den Anspruch auf Herausgabe der Lohn-/Gehaltsabrechnungen (gem. § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO) mitgepfändet? Wenn Sie eine entsprechende Abrechnung vorliegen haben, ergeben sich daraus auch die Angaben auf unterhaltsberechtigte Personen (ggf. verheiratet sowie Kinder). Soweit sich dann bei der von Ihnen gefertigten Berechnung herausstellt, dass mehr Lohneinbehalte vorzunehmen wären, würde ich den Arbeitgeber unter Vorlage der gefertigten Berechnung zur Nachentrichtung bzw. zukünftig korrekten Abführung auffordern.

    Weiterhin viel Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

    Jutta Hurt

    Antworten
  2. Ute Büxler

    Hallo Frau Hurt,
    ich finde ihre Infos ganz toll, verstehe allerdings nicht allzu viel.
    Kann ich den Antrag auf Lohnpfändung formlos stellen oder gibt es hierfür Vordrucke?

    Gruß Ute

    Antworten

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