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885 a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag (zum 01.05.2013)

Räumung von Wohnraum vormals das „Berliner Modell“ genannt, wird durch § 885a ZPO „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ ersetzt

Das Problem bei Räumungen bis April 2013 war, dass der Gerichtsvollzieher nicht nur die Mieter aus den Räumlichkeiten weisen musste, sondern auch, falls der Schuldner nicht selbstständig ausgezogen war, das Mobiliar und anderes, unter Zuhilfenahme einer Spedition entfernen und einlagern lassen.

Es war mit Kosten von rund € 1000,00 pro zu räumenden Raum zu rechnen. Der Gerichtsvollzieher verlangte vorab einen ordentlichen Vorschuss und der Vermieter (Gläubiger) musste diesen vorab zur Verfügung stellen.

Unter Umständen (also meistens) blieb der Vermieter neben der eventuell eh schon rückständigen Miete auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Aus dieser durchaus schlechten Situation für die Vermieter heraus, wurde über das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) diese Art der Zwangsräumung, das so genannte „Berliner Modell“ kreiert. Damit konnte „nur“ der Mieter „entfernt“ werden.

Der Name „Berliner Modell“, so Wikipedia, stammt von zahlreichen Rechtsprechungs-nachweisen aus dem Berliner Raum.

Das „Berliner Modell“ ist in nun vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist, nicht nur durch die Rechtsprechung sondern direkt durch das Gesetz geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) beschränkt werden kann.

In § 885 a ZPO ist ebenfalls geregelt, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die dabei frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die sich in der Wohnung befinden. Unabhängig davon ob sich der Vollstreckungsauftrag darauf bezieht oder nicht.

Bezüglich der zurückgelassenen Sachen des Mieters können diese, soweit sie nicht verwertet wurden, nach der in § 885 a ZPO geregelten Verwahrzeit von einem Monat, vernichtet/entsorgt werden. Abfall kann natürlich sofort entsorgt werden.

Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.

Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.

Die übrigen zwar Sachen, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen sind, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).

Ergebnis:

Das bisherige „Berliner Modell“ bzw. der jetzige „beschränkte Vollstreckungsauftrag“ ist  schnell und kostengünstiger als andere Arten der Räumung. Auf jeden Fall zu empfehlen, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Ich persönlich favorisiere diese Art der Räumung eigentlich in nahezu allen Räumungssachen. Man sollte aber auf jeden Fall beachten, dass die dem Schuldner gehörenden bzw. hinterlassenen Sachen nicht einfach wahllos nach einem Monat entsorgt werden, es könnten „verwertbare“ Sachen dabei sein.

neues Formular in der Zwangsvollstreckung:

Soweit keinerlei Geldbetrag mit vollstreckt werden soll (also AUCH nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung, wird kein Formular benötigt;

Soweit rückständige Miete o.ä. bzw. die Kosten des Räumungsauftrages mit vollstreckt werden sollen, muss das Formular zwingend verwendet werden; dort ist der Räumungsauftrag unter „O“ einzutragen (also Tenor des Urteils, d.h. die genaue Bezeichnung was geräumt werden soll), zudem verwende ich immer noch den Hinweis: „Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind“

Bei der Berechnung des Streitwerts nehme ich bezüglich der Räumung den Streitwert aus dem Vollstreckungstitel (gegebenenfalls plus Geldbetrag der vollstreckt werden soll)

Viel Erfolg

Räumungsauftrag (Berliner Modell)

Heute habe ich nochmal einen Räumungsauftrag (nach Berliner Modell) vorbereitet bzw. überarbeitet unter Berücksichtigung des § 885a, seit 01.05.2013; (überarbeitet am 22.12.2015) (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Der Unterschied zwischen der bislang bestehenden Berliner Modell-Räumung und der Räumung mit beschränkten Vollstreckungsauftrag (§ 885a ZPO) sehe ich so:

Die Räumung nach (ehemals Berliner Modell) war die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das bedeutete dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung war Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Dieser  beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885 a ZPO meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden, siehe meinen anderen Artikel hierzu.

So formuliere ich die Räumung nach Berliner Modell:

Abs.: ……….                                             Datum:

An die Verteilungsstelle für

Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht

zuständiges Amtsgericht für Wohnort des Schuldners bzw.

für Räumungsort

 

RÄUMUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSAUFTRAG

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

…………………………auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                         – Gläubiger/in –

Prozessbevollmächtigte(r):auszufüllen von Anwalt, falls über Anwalt veranlasst

g e g e n

………………………… auszufüllen wie im Tenor des Titels

                                                                      – Schuldner/in –

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel

…………………………..(Titel komplett benennen)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

falls im Titel noch weitere Forderungen aufgenommen sind, z.B. noch rückständige Miete, Verzinsung, vorgerichtliche Mahnkosten usw.)…

Hauptforderung                             

Verzinsung (Verzinsung berechnen bis GESTERN)                                    

Vorgerichtliche Mahnkosten          

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                             

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher      

abzüglich Geleistete Zahlungen                                                 

ergibt/verbleibt Forderung:                          

zuzüglich fortlaufender Zinsen auf Hauptforderung ab heute (Datum ggf. noch eintragen)

Der Schuldner ist zudem verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung, zum Beispiel 

im 1. Obergeschoss vorne rechts des Anwesens Schuldenstr. 6, 00000 Wohnort gelegene ca. 87 m² große 3-Zimmer-Wohnung mit der Nr. 2 nebst dem im Untergeschoss befindlichen zugehörigen Kellerraum mit der Nr. 2 zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln sowie zwei Briefkastenschlüsseln geräumt an den Gläubiger herauszugeben.

Es wird daher namens des von uns vertretenen Gläubigers beantragt die Zwangsräumung gem. § 885a  ZPO durchzuführen und alsbald Termin zur Räumung zu bestimmen. Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass nach § 272 Abs. 4 ZPO Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind.

In Anlage überlassen wir den Anhang zum Mietvertrag bezüglich des Wohnungszubehörs. Die Wohnung wurde somit teilweise möbliert vermietet. (dies zum Beispiel, wenn die Wohnung teilmöbliert vermietet wurde)

Wir bitten zu gegebener Zeit um Bekanntgabe des Räumungstermins, damit der Gläubiger entsprechend an diesem Termin anwesend sein kann. (Es ist wichtig dass der Gläubiger dann daran teilnimmt, da der Gerichtsvollzieher ihm dann nach Räumung die „Wohnung übergeben kann“, d.h. die Schlüssel werden durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger übergegeben, außerdem kann der Gläubiger dann gleich (in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers) Bilder über die in der Wohnung befindlichen Gegenstände/Sachen sowie über den Zustand der Wohnung selbst Bilder anfertigen. Am besten noch einen „nicht verwandten“ Zeugen mitnehmen und die Gegenstände dokumentieren. Falls der Schuldner vorher nochmals zur Räumung aufgefordert wurde auch das Schreiben in Kopie beifügen.

In Anlage überlassen wir Abschrift des an den Schuldner gerichtete Einwurf/Einschreiben vom ……., womit er nochmals nachhaltig zur Räumung aufgefordert worden ist. Eine Räumung erfolgte bis heute nicht.

Gleichzeitig wird beantragt, wegen der noch offenen Forderung und der Kosten dieses Antrages, die nachstehend berechnet sind, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durchzuführen.

(falls von einem Anwalt gemacht: )

Anwaltskosten (Streitwert: ………………)

(Der Streitwert für die Räumung ergibt sich eigentlich auch immer aus dem Urteil, da dort der Streitwert für das Räumungsverfahren festgesetzt wird (normalerweise)

zu diesem Streitwert sind dann die noch weiteren Forderungen (siehe oben, Hauptforderung, vorgerichtliche Kosten, bisherige Vollstreckungskosten, usw. hinzuzurechnen und aus diesem Gesamtbetrag dann die Gebühren ausrechnen

 

0,30 Gebührensatz  gem. Nr. 3309 VV RVG   EUR

Auslagengem. Nr. 7002 VV RVG                    EUR

19% Mwst.   gem. Nr. 7008 VV RVG               EUR

Kosten insgesamt:                                         EUR

Falls über ein Sparbuch eine Verpfändungserklärung abgegeben wurde:

Ebenfalls überlassen wir Kopie einer Verpfändungserklärung bezüglich eines Sparguthabens als Mietkaution in Anlage. Wir beauftragen Sie ausdrücklich mit der Wegnahme dieses Sparbuches und Herausgabe zu unseren Händen, damit eine Kündigung ausgesprochen und die Rückzahlung beansprucht werden kann.

Soweit ein solches Sparbuch (hier ausgewiesen mit der Sparkonto Nr.: ………) nicht auffindbar ist, bitten wir dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.

(Der Vermerk des „unauffindbaren Sparbuches“ ist wichtig, da das dann bei einer Abschöpfung des Sparguthabens das Sparbuch nicht vorgelegt werden muss, sondern es reicht dann die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner dies nicht mehr findet)

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt 

Viel Erfolg beim Vollstrecken/Räumen

 Gruß Jutta Hurt

P.S. nur am Rande, das Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB gibt es noch und kann im Vorfeld gegenüber dem Schuldner (ggf. Räumungsschuldner) geltend gemacht werden.

Berliner Modell oder Beschränkter Vollstreckungauftrag, Räumung nach § 885a

Hallo Ihr Lieben,

nachdem ich mit mehreren Gerichtsvollziehern Rücksprache gehalten habe, mache ich meine Räumungen nunmehr nur noch nach § 885 a ZPO.

Ist finde ich einfacher, da auch wegen der verbliebenen Sachen nicht der Gläubiger auf den Schuldner zugehen muss, sondern der Schuldner auf den Gläubiger.

Offensichtlich besteht kein Hindernis beim Räumungsauftrag auch einen Vollstreckungsauftrag mit auszuformulieren. Soweit im Übrigen die Forderung über € 500,00 ist habe ich auch, natürlich unter Anwendung der Voraussetzungen des § 802 l ZPO, die Einholung von Drittauskünften mit ausformuliert.

Im Gesetz steht bei § 885 a ZPO

„§ 885a

Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach §885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.“

Viel Erfolg

Jutta Hurt

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell bzw. § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag)

 

Räumung, Zwangsräumung, Berliner Modell / erstmals 17.11.2011/ überarbeitet am 11.02.2014 bezüglich des „neuen“ § 885 a  (bitte auch meinen Artikel lesen vom 12.02.2014)

Heute will ich noch einmal auf die Zwangsräumung (nach dem so genannten Berliner Modell bzw. auf § 885a ZPO, beschränkter Vollstreckungsauftrag) so wie ich sie zwischenzeitlich fast immer durchführe, eingehen:

Ich verstehe das so: Die Räumung nach Berliner Modell ist die Beschränkung der Räumung lediglich auf die Herausgabe der Wohnung an den Vermieter unter Ausübung des Vermieterpfandrechts (für eine gleichzeitig geltend gemachte Forderung im selben Titel (z.B. rückständiger Mietzins). Das heißt dass der lediglich Schuldner (bisherige Mieter) mit seiner persönlichen Habe aus der Wohnung entfernt wird, ihm möglichst die Schlüssel durch den Gerichtsvollzieher abgenommen werden und die Wohnung dann an den Gläubiger (Vermieter) übergeben wird.

Seit 01.05.2013 ist es auch möglich den Auftrag gem. § 885a ZPO zu beschränken, auf die pure Herausgabe der Wohnung ohne dass man das Vermieterpfandrecht geltend machen muss.

siehe hierzu ZPO §§ 885a, 811; BGB §§ 562, 562b, 97, 98

Der Vorteil dieser Räumungsvollstreckung ist meiner Meinung nach, dass keine hohen Kostenvorschüsse anfallen, eine zeitlich schnellere Bearbeitung möglich ist, der Gerichtsvollzieher keine Sachen einlagern oder beseitigen muss, dass lediglich die Türschlösser ausgetauscht werden, dass der Mieter nur die persönlichen Sachen mitnehmen darf und die Verwertung der Sachen geht schneller.

Außerdem brachte dieser § 885 a ZPO (Abs. 3) meiner Meinung nach eine große Haftungerleichterung für den Glälubiger (da nur noch Verletzung der Verwahrungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abgestellt werden kann) und vorher die Haftung nach den §§ 280, 823 BGB gegolten hat und zwar für jedes Verschulden

Dies hat den enormen Vorteil dass diese Art der Räumung nicht so teuer ist, da keine Speditionskosten und Einlagerungskosten anfallen.

Der Vorteil der Räumung mit Vermieterpfandrecht war bislang dass das Vermieterpfandrecht Vorrang hat vor der Entfernung der Habe des Mieters aus der Wohnung.  Nach § 885a ZPO ist es nicht mehr notwendig weil dieser § die Formulierung bereits regelt.

Der Gerichtsvollzieher muss die Berechtigung des Vermieters nicht prüfen und den erteilten Räumungsauftrag ohne Prüfung auszuführen!

Beim Räumungstermin ist werden gem. § 885 a Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, auch mit „Bildaufnahmen in elektronischer Form“ die frei beweglichen Sachen dokumentiert.

Nach Durchführung des Räumungstermins sollte so vorgegangen werden:

Da den Gläubiger (Vermieter) eine Verwahrungspflicht trifft sollte er die (beim Berliner Modell: nicht dem Vermieterpfandrecht) unterliegenden Gegenstände einlagern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Gegebenenfalls hat der Gläubiger eine Unterstellmöglichkeit, wenn nicht kann er mit dem Nachmieter eine Übereinkunft treffen, dass die Gegenstände z.B. im Keller o.ä. verbleiben bist sie entsorgt bzw. vom Schuldner abgeholt werden. So spart sich auch der Vermieter Einlagerungskosten.

Gem. § 885 a ZPO ist es auch mit der Verwertung der Gegenstände einfacher: siehe Gesetzestext:

„…4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385, des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.“

Nach Fristablauf kann der Vermieter dann die Gegenstände also verwerten (z.B. verkaufen). Soweit er durch die Verwertung Einnahmen hat, müssen diese unbedingt auf die geschuldete Forderung angerechnet werden! (Siehe BGB §§ 1257 sowie 1228 Abs. 2 BGB)

Sachen die nicht verwertet werden können, wurden (in unseren Verfahren) dann dem Sperrmüll „zugeführt“.

Also viel Spaß beim „räumen“

Gruß Jutta Hurt